· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
BFH-Urteil zu den Anforderungen einer Rechnung für den Vorsteuerabzug
| Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus. |
Sachverhalt
Die Unternehmerin lieferte im Jahr 1999 sog. Depotware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Über ihre Eingangslieferungen wurden Abrechnungen im Wege des Electronic Data Interchange (EDI) erstellt.
Aufgrund einer Rahmenvereinbarung „Depot mit EDI“ übermittelten die Lieferanten Stammdaten wie Netto-Einkaufspreis, Verkaufspreis und 18-stellige Warenbezeichnung für das festgelegte Sortiment per Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport (EDIFACT), einem internationalen Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr. Die Stammdaten wurden elektronisch in das Kassensystem der Unternehmerin eingepflegt. Der Lieferant war dabei u. a. zuständig für die Auszeichnung aller Artikel mit European-Article-Number-Etiketten.
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