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  • · Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme

    Privatliquidation in der plastischen Chirurgie

    | In wenigen Fachgebieten ist die Abrechnung privatärztlicher Leistungen so rudimentär geregelt wie in der plastischen Chirurgie. Die Berechnung eines Pauschalhonorars ist nicht möglich - die Abrechnung muss nach der für diesen Bereich völlig veralteten GOÄ erfolgen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006, Az. III ZR 223/05, CB 04/2006, Seite 4). Aktuell hat das Amtsgericht (AG) Kronach zur Liquidation bei der Diagnose „Fettschürze, Hauterschlaffung Oberarme, Brust und Oberschenkel“ geurteilt ( 30. April 2013, Az. 2 C 280/11, Abruf-Nr. 132705 ). |

     

    Der Sachverhalt

    Das bayerische Gericht hat sich in dieser Entscheidung intensiv mit der Privatliquidation in der plastischen Chirurgie auseinandergesetzt. Der Kläger, ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, hatte bei seinem Patienten folgende Ziffern der GOÄ abgerechnet:

     

    • Nr. 2452 GOÄ (Exstirpation einer Fettschürze, einschließlich plastischer Deckung des Grundes) wurde insgesamt fünfmal abgerechnet - für die Entfernung mehrerer Fettschürzen am Rücken rechts, am Rücken links, am Oberbauch rechts, am Oberbauch links und am Unterbauch links.

     

    • Analogziffer 2454 GOÄ (Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität) wurde zweimal liquidiert - für die konturangleichende Fettabsaugung in zwei getrennten Bereichen am Rücken.

     

    • Nr. 2382 GOÄ (Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation) wurde dreimal abgerechnet - für die Hautstraffung an den getrennten Operationsbereichen zweimal am Rücken und einmal am Bauch.

     

    • Nr. 2404 GOÄ (Exzision einer größeren Geschwulst) wurde liquidiert für die Entfernung einer längsverlaufenden Narbe.

     

    Auf die genannten Ziffern entfiel ein Betrag von 1.333,24 Euro, die der Patient unter Berufung auf seine PKV nicht gezahlt hat. Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, erhob der Facharzt Klage.

     

    Die Entscheidung

    Das AG Kronach sprach dem Facharzt die auf die genannten Gebührenziffern entfallenden Teilbeträge in vollen Umfang zu. Nr. 2452 GOÄ sei insgesamt fünfmal abrechenbar gewesen, weil der Kläger bei dem Patienten fünf ausgedehnte Hautfettfalten in fünf unterschiedlichen Bauch- bzw. Rückenregionen entfernt habe. Nr. 2452 GOÄ beschreibe nur die Gesamtleistung für die Exstirpation einer Fettschürze - bei Entfernung von fünf separaten Fettschürzen sei diese Gebührenziffer insgesamt fünfmal abrechenbar.

     

    Die Analogziffer 2454 GOÄ sei zweimal ansetzbar gewesen für die konturangleichende Fettabsaugung, bei der mit einer Saugkanüle das Fettgewebe zu den Nachbarregionen ohne Hautresektion entfernt wird und hiermit regionale Übergänge der Körperoberfläche aneinander angeglichen werden.

     

    Nr. 2382 GOÄ sei im vorliegenden Fall insgesamt dreimal separat berechenbar wegen der bei dem Patienten vorliegenden schweren Gewichtsabnahme von 90 kg und den daraus resultierenden mehrfachen Fettfalten; hierdurch sei an den Übergangsstellen der verschiedenen Bauchregionen und der einzelnen Hautschnitte eine zusätzliche anpassende Hautlappenplastik erforderlich geworden.

     

    Nr. 2404 GOÄ habe der Kläger für die Entfernung einer aufgrund einer Voroperation bestehenden Narbe abrechnen können. Hinzu kam noch die Abrechnung von Nr. 3283 GOÄ für eine zusätzliche Bauchdeckenstraffung, die nicht in Nr. 2452 GOÄ enthalten sei, sowie von Nr. 2392 und 2394 GOÄ für zusätzliche eigenständige Operationsschritte.

     

    FAZIT |  Das Urteil könnte die Abrechnungsmöglichkeiten bei dieser Operation sowie ähnlichen Eingriffen erheblich erweitern - ob andere Amtsgerichte vergleichbare Fälle allerdings genauso beurteilen wie das AG Kronach, ist offen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 17 | ID 40070440