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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung nach verschwiegener Straftat rechtens

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Chefarzt bestätigt, der seiner Arbeitgeberin die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts pflichtwidrig verschwiegen hatte ( Urteil vom 5.12.2011, Az: 7 Sa 524/11, Abruf-Nr. 121907 ) |

     

    Der Fall

    Seit 2009 war der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe bei dem beklagten Krankenhaus beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag fand sich folgende Klausel: „Vorkommnisse von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere auch Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, [...] hat der Arzt unverzüglich dem Dienstvorgesetzten [...] mitzuteilen.“ Zudem erklärte er bei Anstellung schriftlich, dass er „über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden“ und gegen ihn „kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig“ sei. Weiterhin verpflichtete er sich, von jedem gegen ihn „eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.“

     

    Trotzdem verschwieg er, dass im Jahr 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen nach zu später Einleitung eines Kaiserschnitts gegen ihn aufgenommen und deswegen Anklage erhoben worden war. Zivilrechtlich wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung an die Eltern des verstorbenen Kindes, strafrechtlich im August 2010 zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiervon erfuhr seine Arbeitgeberin aus der Presse, suspendierte den Chefarzt und kündigte ihm zu Beginn des Folgemonats fristlos.

     

    Die Entscheidung

    Im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung bekam der Arzt zunächst Recht, bevor das LAG seine Klage in der Berufungsinstanz abwies. Angesichts seiner Erklärung sei er eindeutig dazu verpflichtet gewesen, das Krankenhaus spätestens nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung über das Strafverfahren zu informieren. Erklärungen und Vertrag hätten ihm verdeutlichen müssen, welch hohen Stellenwert der gute Leumund ihrer Beschäftigten, insbesondere derer in leitender Stellung, für das Krankenhaus hatte. Trotzdem habe er es in Unkenntnis gelassen.

     

    FAZIT | Das Verschweigen einer Straftat kann somit wie ihre Begehung selbst zur (fristlosen) Kündigung führen - auf jeden Fall dann, wenn sie wie hier den Tätigkeitsbereich des (Chef-)Arztes unmittelbar betrifft und zudem eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Das gilt auch für zeitlich länger zurückliegende Verurteilungen, denn arbeitsrechtlich kommt es auf die Verletzung der vertraglichen Mitteilungspflicht und nicht den Zeitpunkt der Tat an.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 5 | ID 34495410