· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Versetzung auch nach fast 20-jähriger Tätigkeit an einem Ort möglich
von RA, FA MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mitarbeiter eines Krankenhauses können in den Grenzen des Direktionsrechts an einen anderen Standort versetzt werden. Ist arbeitsvertraglich eine Versetzungsmöglichkeit vorgesehen, steht auch eine langjährige Tätigkeit der Versetzung nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn der bisherige Arbeitsort im Vertrag als Ort der Arbeitsleistung hinterlegt ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2019, Az. 8 Sa 28/19, Abruf-Nr. 214424 ). Das im Folgenden besprochene Urteil betrifft zwar einen Anäthesiepfleger, ist aber für (Chef-)Ärzte gleichermaßen relevant. |
Der Sachverhalt
Ein Anästhesiepfleger klagte gegen seinen Arbeitgeber. Seine Arbeitsleistung hatte er 16 Jahre lang an dem Standort erbracht, der arbeitsvertraglich als Arbeitsort benannt war. Nachdem er sich erfolgreich in einem separaten Verfahren gegen eine fristlose Kündigung gewehrt hatte, versetzte ihn der Krankenhausträger mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung an einen anderen Standort. Für den Kläger verlängerte sich der tägliche Arbeitsweg von 10 km auf 37 km. Außerdem erlitt er finanzielle Einbußen. Bislang hatte er sechs bis acht separat vergütete Rufbereitschaftsdienste im Monat absolviert. Am neuen Standort gab es nur eine Anwesenheitsbereitschaft, zu der neue Mitarbeiter erst nach einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten herangezogen wurden. Daher erzielte der Kläger im Anschluss an die Versetzung zunächst keine separaten Einnahmen. Auch seit der Zuweisung von Bereitschaftsdiensten war sein Einkommen hieraus immer noch geringer als zuvor.
Der Kläger begehrte die Wiederbeschäftigung am alten Standort und Schadenersatz in Höhe der entgangenen Einkünfte aus den Rufbereitschaftsdiensten. Die Versetzung entspreche weder dem Arbeitsvertrag noch billigem Ermessen, sondern sie sei eine Strafversetzung. Der Träger entgegnete, die Stelle am neuen Standort sei kurzfristig vakant geworden und habe nicht anders besetzt werden können. Wie schon die Vorinstanz gab das LAG dem Arbeitgeber Recht.
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