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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Wegezeiten sind bei Rufbereitschaft im Geltungsbereich des TV-Ä/VKA zu vergüten

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bestätigt, dass tarifliche Wegezeiten im Rahmen einer Rufbereitschaft trotz der „Aufrundungsregelung“ zuschlagspflichtig zu vergüten sind, soweit die Voraussetzungen für die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV-Ä/VKA vorliegen (Az. 10 Sa 19/13, Abruf-Nr. 140963 ). |

    Der Fall

    Der klagende Oberarzt ist seit 1995 bei der beklagten Klinik tätig und wurde zuletzt als Oberarzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 nach dem TV-Ä/VKA eingruppiert. Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

     

    Der Oberarzt leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste - werktags von 16.00 bis 07.30 Uhr am Folgetag, samstags, sonn- und feiertags von 08.30 bis 08.30 Uhr am Folgetag. Am 6. April 2012 ergab sich unter Berücksichtigung der Wegezeiten (Hin- und Rückweg zur Klinik) eine Inanspruchnahme von 9,5 Stunden, 3 Stunden davon Wegezeiten. Daraus ergab sich eine Vergütungsdifferenz von 43,85 Euro zzgl. Zuschlägen von 1,85 Euro. Am 12. April ergab sich bei vergleichbarer Betrachtung eine Vergütungsdifferenz von 6,62 Euro.

     

    Nach § 11 Abs. 1 TV-Ä/VKA wird für die Inanspruchnahme bei Rufbereitschaft das Entgelt für Überstunden nebst einschlägigen Zuschlägen, etwa 15 Prozent für Nachtarbeit, gezahlt. Ferner wird nach § 11 Abs. 3 TV-Ä/VKA jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Der Oberarzt meint, auch die Wegezeit im Rahmen der Rufbereitschaft sei vergütungspflichtige Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 TV-Ä/VKA, die entsprechend mit Zuschlägen zu vergüten sei.

    Die Entscheidung

    Dieser Auffassung folgte auch das LAG in zweiter Instanz. Zwar sei regelhaft die Wegezeit keine Arbeitszeit. Dies gelte aber nicht für die Wegezeit bei Rufbereitschaften im Geltungsbereich des TV-Ä/VKA. Die Auslegung des § 11 TV-Ä/VKA führe zur Zuschlagspflicht, weil danach zur Inanspruchnahme und damit zur Arbeitszeit auch die Wegezeit gehört. Dies ergebe auch Sinn angesichts der besonderen Belastungen im Rahmen des Rufbereitschaftsdiensts.

     

    FAZIT | Die Entscheidung ist für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern von Bedeutung. Mit Blick auf die anhängige Revision und die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten sollten betroffene Ärzte ihre Ansprüche geltend machen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 17 | ID 42566926