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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Wettbewerb kann Chefarztkündigung begründen

    von RAin, FAin für MedR Dr. Ulrike Brucklacher und RA, FA für ArbR und InsR Michael Hubberten, Voelker & Partner, Reutlingen, voelker-gruppe.com 

    | Die Fortführung einer Vertragsarztpraxis nach Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Krankenhaus und die Umleitung entnommener Gewebeproben vom pathologischen Klinikinstitut in die Praxis stellt einen gravierenden Verstoß gegen das arbeitnehmerseitige Wettbewerbsverbot dar, der eine fristlose Kündigung eines Chefarztes rechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ( Urteil vom 17.10.2012, Az. 20 SA 94/11, Abruf-Nr. 134022). |

     

    Der Fall

     

    Einem 64-jährigen langjährigen Chefarzt der Pathologie war aufgrund eines Nutzungs- und Kooperationsvertrages nach dem „Reutlinger Modell“ gestattet, neben seiner Tätigkeit als angestellter Chefarzt eine Vertragsarztpraxis auf dem Klinikgelände zu betreiben. Aufgrund des Vertrags wurden alle von ambulanten Leistungserbringern eingesandten Gewebeproben in der Praxis des Chefarztes begutachtet. Die Proben sozialversicherter Patienten anderer Krankenhäuser wurden hingegen in dem von ihm geleiteten Institut für Pathologie der Klinik untersucht und von diesem abgerechnet.

     

    Ende 2007 kündigte der Chefarzt den Nutzungs- und Kooperationsvertrag und verlegte seine Praxis. Chefärzte anderer Kliniken veranlasste er dazu, künftig die stationär entnommenen Gewebeproben nicht mehr an das Klinikinstitut, sondern an seine Praxis einzusenden. Die Klinik kündigte das wegen Renteneintritts ohnehin acht Monate später endende Dienstverhältnis mit dem Chefarzt ohne Abmahnung fristlos.

    Die Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht gab dem Krankenhaus Recht und wies die Kündigungsschutzklage des Chefarztes in zweiter Instanz ab. Es betrachtete die Genehmigung zum Praxisbetrieb nach Kündigung des Nutzungs- und Kooperationsvertrags als erloschen und sah somit in der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Vertragsarzt einen massiven Verstoß gegen das Verbot, dem Arbeitgeber auf dessen Geschäftsgebiet keinen Wettbewerb zu machen. Auch die Umleitung der in anderen Kliniken entnommenen Gewebeproben in die Praxis des Klägers habe einen solch gravierenden Verstoß dargestellt. Angesichts der Schwere der Verfehlungen sei eine Abmahnung nicht notwendig gewesen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wie jeder andere Arbeitnehmer riskiert auch ein Chefarzt durch grobe Vertragsverstöße die fristlose Kündigung - und damit den Verlust seiner Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis und seinem Liquidationsrecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen; die Beschwerde hiergegen beim Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZN 2533/12) hatte keinen Erfolg.

     

    Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt Nr. 1/2014

    Quelle: ID 42540071