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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    BGH: Auch bei einfachen Behandlungsfehlern kann den Arzt die Beweislast treffen

    von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RöverBrönner, Berlin, www.roeverbroenner.de 

    | Wird einem Arzt ein Behandlungsfehler vorgeworfen, kommt im Arzthaftungsprozess der Frage der Beweislastverteilung für den Erfolg oder Misserfolg einer gegen den behandelnden Arzt erhobenen Klage entscheidende Bedeutung zu, da die Beweisführung im Zusammenhang mit medizinischen Sachverhalten in der Regel schwer ist. Aktuell hat der Bundesgerichtshof ( BGH) mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az: VI ZR 87/10 ) weiter spezifiziert, unter welchen Umständen auch ein einfacher Behandlungsfehler zur Umkehr der Beweislast des Behandlungsfehlers vom Patienten auf den Arzt führen kann. |

    Wer trägt die Beweislast im Arzthaftungsprozess?

    Grundsätzlich hat der klagende Patient nicht nur einen Behandlungsfehler, sondern auch dessen Ursächlichkeit für den ihm entstandenen Gesundheitsschaden zu beweisen. Gerade der zweite Aspekt ist jedoch oftmals nicht ohne Weiteres beweisbar. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Patientenseite aus Gründen der „Waffengleichheit“ deshalb gerade eine Beweislastumkehr zugebilligt, wenn ein Behandlungsfehler als „schwer“ qualifiziert wird: Ist dem Arzt ein zu einer Schädigung führendes medizinisch fundamental fehlerhaftes Vorgehen vorwerfbar, muss er umgekehrt selbst beweisen, dass der Schaden nicht auf der Behandlung beruht. Dieser Nachweis ist praktisch kaum zu führen.

     

    Nicht immer aber muss ein Behandlungsfehler „schwer“ sein, um eine Beweislastumkehr zulasten des Arztes zu ermöglichen. Unter bestimmten Umständen nimmt der BGH eine solche Beweislastumkehr auch bei einfach-fehlerhafter Befunderhebung an - und zwar dann, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ein gravierender Befund ergeben hätte, dessen Verkennung einen groben Fehler darstellen würde und der geeignet ist, den Gesundheitsschaden herbeizuführen. Dieser Beweislastumkehr bei einfachen Befunderhebungsfehlern liegt die Erwägung zugrunde, dass der Patient durch diese so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn der Befund wie geboten erhoben und ordnungsgemäß gesichert worden wäre.