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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Sprunggelenks-Operation: Nicht über alle Eventualfolgen muss aufgeklärt werden

    von RAin und FAin für Medizinrecht Dr. Sandra Kanzow-Guntermann, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com

    | Ein Patient muss vor einer Osteophytenabtragung nicht gesondert über das Risiko der Zunahme einer bestehenden Arthrose aufgeklärt werden, wenn er vor der Operation bereits über das allgemeine Risiko des Misserfolgs und die Gefahr einer möglicherweise vorzunehmenden Versteifung aufgeklärt worden ist. Dies hat hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Beschluss vom 8. Januar 2014 entschieden (Az: 5 U 1011/13, Az. 140961 ). |

    Patient warf Orthopäden mangelhafte Aufklärung vor

    Aufgrund einer bei der Patientin in der Vergangenheit nicht erkennbaren Verletzung im linken Sprunggelenk hatte sich eine Arthrose im Fußgelenk entwickelt, welche die Beweglichkeit des Fußes einschränkte und Schmerzen verursachte, sobald der Fuß nach oben bewegt wurde. Daraufhin riet der behandelnde Orthopäde zu einer operativen Revision des Sprunggelenks mit einer Osteophytenabtragung, die anschließend auch durchgeführt wurde.

     

    Nach der Operation verschlimmerten sich die Beschwerden. Daraufhin verklagte die Patientin den Orthopäden auf Zahlung von 20.000 Euro Schmerzensgeld. Der Orthopäde habe ihr weder die Chancen einer Operation dargelegt - nämlich eine geringfügige Verbesserung der Beweglichkeit - noch deren Risiken, also ein beschleunigtes Fortschreiten der schmerzhaften Arthrose. Bei korrekter Darstellung hätte sie sich, so die Patientin, der OP niemals unterzogen. Der Eingriff habe ihre Arthrose beschleunigt, wodurch eine verfrühte Implantation eines Sprunggelenks erforderlich geworden sei.

    OLG: Aufklärung im Detail nicht notwendig

    Bereits das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz zurückgewiesen (Urteil vom 29. Mai 2013, Az. 4 O 165/11). Es erkannte keinen Aufklärungsfehler. Zudem sei es fraglich, ob der Orthopäde der Patientin ohne entsprechende Nachfrage die verschiedenen medizinischen Kausalverläufe, die letztlich zu einer Verschlechterung hätten führen können, überhaupt erklären musste. Dies dürfte - so das Gericht - viele Patienten überfordern. Für diese sei vielmehr entscheidend, dass sie über die Risiken als solche im Bilde seien und weniger, auf welchem Weg sich diese Risiken verwirklichen könnten.

     

    Dieser Begründung schloss sich das OLG an. Zudem habe sich die behauptete fehlerhafte Aufklärung nicht ausgewirkt, da sich mit der Verstärkung der Arthrose ein Risiko verwirklicht habe, das bereits seit einer Verletzung vor mehreren Jahren vorhanden gewesen sei. Über die Möglichkeit der Verschlimmerung sei die Patientin mit den Stichworten „Versteifung“, „Misserfolge der Therapie“ und „Folgeeingriffen“ ausreichend aufgeklärt worden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 11 | ID 42566920