· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Ärztliches Konsil: Wann muss es eingeleitet werden und welche Sorgfaltspflichten gelten?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Ärzte stehen häufig vor der Frage, ob ein Kollege aus einem anderen Fachbereich konsiliarisch hinzugezogen werden soll. Mit seinem Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. 1 U 433/12, Abruf-Nr. 130704 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt: Ob das Nichteinleiten eines Konsils einem Arzt als Behandlungsfehler anzulasten ist, kann allein nach dessen Sichtweise und der Kompetenz aus seinem eigenen Fachgebiet heraus beurteilt werden. Haftungsrisiken und zu beachtende Sorgfaltspflichten bei der Einholung ärztlicher Konsile beleuchtet der nachfolgende Beitrag. |
Die aktuelle Entscheidung des OLG München
Im Berufungsverfahren hatte das OLG München insbesondere über die ordnungsgemäße Auswahl des medizinischen Sachverständigen zu entscheiden. Hierbei war ein Gynäkologe verklagt worden. Die klagende Patientin hatte gerügt, dass ihre gynäkologischen Beschwerden nicht in den Zusammenhang einer Fruktose-Intoleranz gerückt worden seien.
Die Vorinstanz hatte eine Gynäkologin als Sachverständige mit der Begutachtung beauftragt. Die Patientin wandte ein, der sie behandelnde Gynäkologe hätte einen Internisten hinzuziehen müssen, was nur durch einen internistischen Sachverständigen hinreichend beurteilt werden könnte.
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