· Fachbeitrag · Arzthaftungsrecht
Behandlungsfehler wegen Unterlassens intraoperativer Bildgebung bejaht
| In einigen Kliniken haben Chefärzte mit dem Problem zu kämpfen, dass die operativ-technische Ausstattung nicht auf dem neuesten Stand ist. Dass hieraus ein Haftungsrisiko erwachsen kann, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts ( OLG) Hamm vom 18. Februar 2014 (Az. 26 U 152/13, Abruf-Nr. 144130 ). Die Entscheidung ist für Chefärzte aller Fachbereiche interessant und auch für die Argumentation gegenüber dem Klinikträger verwendbar. |
Verschraubung des Schlüsselbeins ausgerissen
Bei dem Fall ging es um einen 21-Jährigen, der beim Fußballspielen eine Sprengung des Schultereckgelenks erlitten hatte. In der Klinik wurde das Schlüsselbein noch am selben Tag verschraubt. Einige Wochen später war diese Verschraubung jedoch ausgerissen - die Schraube musste daraufhin mit einer Revisionsoperation entfernt werden.
Gericht attestiert groben Behandlungsfehler
Der Sachverständige sagte, dass die falsche Positionierung der Schraube bei der ersten OP auch einem erfahrenen Chirurgen hätte passieren können. Der Fehler sei aber vermeidbar gewesen, wäre intraoperativ die notwendige Überprüfung durch eine Bildgebung in zwei Ebenen vorgenommen worden. Die tatsächlich durchgeführte Bildgebung sei nicht adäquat gewesen.
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