· Fachbeitrag · Arztrecht
Aufklärungs- und Behandlungsfehler: Kann der Patient das Honorar zurückfordern?
| Der Patient erhält das gezahlte ärztliche Honorar für eine nutzlose Operation zurück. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil vom 28. Februar 2012, das kürzlich veröffentlicht wurde, entschieden (Az: 5 U 8/08, Abruf-Nr. 122989 ). Nicht in allen Fällen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kann jedoch vom Patienten die gezahlte Vergütung zurückverlangt oder die Zahlung verweigert werden. Worauf der Chefarzt infolge des Urteils achten sollte, zeigt dieser Beitrag. |
Der Fall und die Entscheidung des OLG Zweibrücken
In dem Fall ging es um eine Liposuktion (Fettabsaugung) im Bereich des Unterbauchs, der Hüfte, der Taille sowie des Außen- und Innenbereichs der Schenkel der Patientin. Mit dem erzielten Ergebnis war die Patientin nicht zufrieden und verklagte den Klinikträger auf Rückzahlung des geleisteten ärztlichen Honorars in Höhe von rund 23.000 Euro sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht wurden Behandlungsfehler in mehrerlei Hinsicht festgestellt: Die Fettabsaugungen seien teilweise übermäßig erfolgt, sodass zwischen der Muskelfaszie und der Haut keinerlei Fettpolster mehr vorhanden gewesen sei. Zudem sei an einem Oberschenkel eine deutlich erkennbare vertikal verlaufende Rinne verblieben.
Auf dieser Grundlage sprach das OLG der Patientin einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten ärztlichen Honorars zu. Das Gericht begründete dies damit, dass die „Schönheitsoperation“ im Ergebnis zu keiner Verbesserung für die Patientin geführt habe. Zwar seien durchaus Unterschiede des Zustandes „vorher“ und „nachher“ festzustellen. Bei ohnehin zweifelhafter Indikation der Eingriffe aufgrund eines Body-Maß-Indexes der Patientin von unter 21 sei das Ergebnis mangels optischen Mehrwerts letztlich nutzlos.
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