· Fachbeitrag · KomplexCodes im OPS-Katalog (Teil I)
OPS 8-550 und die wöchentliche Teambesprechung
von RA, FA MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Chefärzte müssen ihre Klinik oder Fachabteilung so organisieren, dass die Dokumentation der Mindestmerkmale der dort anfallenden OPS-Codes korrekt erfolgt. Diese Verpflichtung ist auch in Zeiten von Corona Teil der wirtschaftlichen Verantwortung jedes Chefarztes nach seinem Chefarztdienstvertrag. In einer Reihe von Beiträgen stellt der CB vor, was dabei zwingend für einzelne Komplexcodes zu beachten ist. Die Reihe beginnt mit dem OPS 8-550, der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung. |
Die Teambesprechung und die Anwesenheit dabei
Die Voraussetzungen für die Kodierung und Abrechnung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung sind in der Rechtsprechung der Sozialgerichte lange Zeit umstritten gewesen. Mit Urteil vom 19.12.2017 hat das Bundessozialgericht dann festgestellt (Az. B 1 KR 19/17 R; Details im CB 07/2018, Seite 17), dass ein Krankenhaus eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nur abrechnen kann, wenn es das wöchentliche Ergebnis des zwischen den Großgruppen abgestimmten Behandlungsstands und der Therapieziele sowie die Anwesenheit der Teilnehmer konkret dokumentiert.
Diese Entscheidung des BSG führte zu erheblichen Problemen aufseiten der Krankenhäuser bei der Abrechnung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung, weshalb der Gesetzgeber eingegriffen und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das bisher für den OPS-Katalog verantwortlich gezeichnet hat, durch eine Gesetzesänderung ermächtigt hat, bei Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einzelnen OPS-Codes Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit vorzunehmen, soweit dies nicht zu erweiternden Anforderungen an die Verschlüsselung erbrachter Leistungen führt.
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