· Fachbeitrag · Privatliquidation
Müssen Pauschalverträge in der ästhetischen Chirurgie nun auf GOÄ-Ziffern umgestellt werden?
beantwortet von RAin, FAin für MedR, Anja Mehling, Hamburg
| FRAGE: Mit großem Interesse habe ich Ihre Beiträge über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechnungsstellung in Privatkliniken gelesen (CB 06/2024, Seite 5 ff. und CB 09/2024, Seite 10 f.). Wenn ich die Urteile richtig interpretiere, dann müssen wir nun auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle ästhetischen Behandlungen (z. B. Behandlungen mit Hyaluronsäure, Filler und Botox) mit GOÄ-Ziffern versehen. Wenn das Urteil grundsätzlich gültig ist, ist das ein Meilenstein für die Privatliquidation ‒ auch für die ästhetischen Eingriffe. Denn dann hätten alle Ästhetik-Praxen und -Kliniken bundesweit eine enorme Arbeit vor sich. Sie müssten alle Pauschalen in GOÄ-Ziffern umwandeln. Oder greift so ein Urteil nicht im ästhetischen Bereich? |
Antwort: Sie haben die Thematik zutreffend erfasst. Nach meiner Einschätzung müssen sich einige Schönheitspraxen und -kliniken umfassend um- bzw. neu aufstellen. Allerdings ist die Pauschalabrechnung medizinisch nicht indizierter OPs nicht erst seit den jüngsten Urteilen des BGH unzulässig. Dazu hat sich der BGH schon vor Jahren geäußert.
Bereits mit Urteil vom 23.03.2006 (Az. III ZR 223/05) hat der BGH festgestellt, dass die GOÄ auch für die private Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen durch einen Arzt gilt (Zusammenfassung online unter iww.de/s11476). In dem Sachverhalt ging es um eine durch einen Arzt geführte Privatklinik. Der Begriff „Privatklinik“ ist geläufiger, obwohl es sich häufig nur um einen Einmannbetrieb handelt.
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