· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Falsches Info-Blatt des Gerichts: Arzt durfte für Gutachten mehr Geld abrechnen als üblich!
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Ein inhaltlich falsches Info-Blatt des Thüringer Landessozialgerichts verhalf einem Arzt zu einem höheren Gutachten-Honorar: Er könne auf die Richtigkeit des Papiers vertrauen und daher mehr abrechnen, als eigentlich durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vorgesehen ist. Dies urteilten die Richter des Thüringer Landessozialgerichts mit ihrem Beschluss vom 9. November 2015 (Az. L 6 JVEG 570/15, Abruf-Nr. 146460 ). |
Der Sachverhalt
In einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde ein Arzt damit beauftragt, ein neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten zu erstellen. Zuvor schickte ihm das Gericht ein Merkblatt: Danach konnte er auch solche für die Erstellung des Gutachtens notwendige Leistungen mit einfachem Satz nach der GOÄ abrechnen, für die das JVEG keine ausdrückliche Abrechnung nach der GOÄ vorgesehen hat. In dem Info-Blatt waren die GOÄ-Nrn. 401, 404, 406, 410, 420, 424, 644, 649, 827, 828 und 829 bis 839 genannt.
Entsprechend rechnete der Arzt u. a. rund 460 Euro nach diesen GOÄ-Ziffern ab. Während sein Honorar zunächst entsprechend gekürzt wurde, gab das Gericht dem Arzt Recht und sprach ihm das abgerechnete Honorar zu.
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