· Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung
Chefarzt erstreitet hälftige Zulassung
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg den Chefarzt der Pathologie an einem Universitätsklinikum zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag zugelassen (Az. S 1 KA 7/13, Abruf-Nr. 141291 ). |
Der Fall
Der Pathologe und Chefarzt an einem Uniklinikum beantragte Ende 2011 die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsauftrag („halber Sitz“). Die Fachgruppe unterlag seinerzeit keiner Bedarfsplanung. Zulassungs- und Berufungsausschuss wiesen den Antrag ab. Der vollzeitige Lehrauftrag und die Chefarzttätigkeit stünden der Eignung des Arztes entgegen. Neben der (hälftigen) Vertragsarztzulassung sei eine Vollzeitbeschäftigung ausgeschlossen. Dass der Pathologe seine Arbeitszeit als Hochschullehrer „freier“ einteilen könne, führe zu keiner anderen Bewertung.
Zudem müsse der beamtete Arzt nach Beamtenrecht grundsätzlich seine volle Arbeitszeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellen. Der Arzt stehe nicht zumindest 10 Wochenstunden zu praxisüblichen Zeiten zur Verfügung; zudem seien Notfalldienste und Vertretung nicht gesichert.
Die Entscheidung
Die Klage des Chefarztes war erfolgreich. Der Zulassung des Arztes stünden insbesondere keine Hinderungsgründe nach § 20 Ärzte-Zulassungsverordnung entgegen. Dies sei nur der Fall, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderen Tätigkeit nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung stehe und insbesondere nicht in der Lage sei, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.
Die Tätigkeit als Chefarzt der Pathologie am Universitätsklinikum stehe der Zulassung nicht entgegen. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil der Arzt eine Zulassung als Pathologe begehre. Als solcher nehme der Arzt weder während seiner Krankenhaustätigkeit noch als Vertragsarzt an der unmittelbaren Behandlung der Versicherten teil. Er unterliege daher auch nicht der Pflicht zur Durchführung von Sprechstunden und Besuchen, sodass ein „Zur-Verfügung-Stehen im üblichen Umfang“ nicht erforderlich sei.
FAZIT | Die Entscheidung zeigt, dass Chefärzte in der Praxis immer wieder anzutreffende pauschalierende Ablehnungen von Zulassungsanträgen durchaus mit Erfolg angreifen können. Im Vorfeld einer beabsichtigten (Teil-)Zulassung sollten indes die rechtlichen Rahmenvorgaben, insbesondere die veränderten Vorgaben der Bedarfsplanung, genau geprüft werden. |