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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Auch im BAT-KF keine deutliche Vergütungserhöhung für Chefärzte

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    | Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF (KF = Kirchliche Fassung) erhält, ist im Zweifel als dynamische Vergütungsvereinbarung auszulegen. Das hat Bundesarbeitsgericht ( BAG) in einem Urteil vom 29. Juni 2011 (Az: 5 AZR 161/10 ) entschieden. Weniger erfreulich - und nachvollziehbar - ist allerdings, dass die BAG-Richter in demselben Urteil zu dem Ergebnis gelangen, dass Chefärzte nach der Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF n.F. (neue Fassung) zu vergüten sind - und nicht nach der höheren Entgeltgruppe Ä4 des BAT-KF n.F. |

    Hintergrund

    Die Arbeitsrechtliche Kommission hatte 2007 eine Änderung des bis zu diesem Zeitpunkt sowohl für zahlreiche Ärzte als auch Chefärzte aufgrund individual-vertraglicher Vereinbarungen anwendbaren BAT-KF beschlossen. Unter anderem wurde die Vergütungsgruppe I BAT-KF zum 1. Juli 2007 durch den BAT-KF n.F. abgelöst. Diese Fassung sieht im Entgeltgruppenplan (Anlage 1) vor, dass Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und Ärzte, die nicht in Krankenhäusern beschäftigt sind, nach der Entgeltgruppe 15 Ü zu vergüten sind. Gleichzeitig sieht diese neue Fassung vor, dass Ärzte in Krankenhäusern nach den Anlagen 6 und 7 (dann Entgeltgruppe 4) vergütet werden.

     

    In dem Rechtsstreit, der dem BAG-Urteil zugrunde liegt, hatte ein Krankenhaus mit dem seit 1996 darin beschäftigten Chefarzt individualvertraglich eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe I des auf Chefärzte eigentlich nicht anwendbaren BAT-KF vereinbart. Nach der Änderung des BAT-KF im Jahre 2007 ordnete das Krankenhaus den Chefarzt der allgemeinen Entgeltgruppe 15 Ü des BAT-KF n.F. zu. Dagegen klagte der Chefarzt: Nach seiner Auffassung hat er Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä4 der Anlage 6 des BAT-KF n.F. - was brutto einen Unterschied von etwa 2.000 Euro pro Monat ausmacht.