20.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123926
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 29.06.2011 – 5 AZR 161/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT
Urteil vom 29.6.2011
5 AZR 161/10
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2009 - 9 Sa 595/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2009 - 3 Ca 7928/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Vergütung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) beanspruchen kann.
Der beklagte Verein ist Träger des F in D. Der Kläger ist dort seit dem 1. Mai 1996 als leitender Abteilungsarzt der Abteilung Allgemein- und Thorax-Chirurgie tätig.
Im Dienstvertrag vom 14. Februar 1996 vereinbarten die Parteien ua.:
„§ 1
Dienstverhältnis
…
2.
Für das Dienstverhältnis gelten die Abschnitte I bis III, V, VII und VIII, sowie X und IX des Kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für Angestellte - Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 - in der jeweils im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
…
§ 5
Vergütung, Einräumung des Liquidationsrechts
1.
Für seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Vergütung nach Vergütungsstufe BAT I KF.