· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Verhandelt Arbeitgeber trotz Initiativlast nicht über Zielvereinbarung, muss er Bonus zahlen
von FA für Medizinrecht, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Unterlässt es der Arbeitgeber unter Verletzung seiner Initiativlast, eine Zielvereinbarung zustande zu bringen, die die Grundlage für eine erfolgsabhängige Vergütung bildet, kann der Arbeitnehmer die zugesagte erfolgsabhängige Vergütung als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns beanspruchen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 17. Juli 2014 entschieden (Az. 7 Sa 83/14, Abruf-Nr. 174241 ). Die Entscheidung dürfte auf viele Chefarzt-Verträge übertragbar sein. |
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte auf Grundlage einer Zielvereinbarung, die seinen Arbeitsvertrag ergänzte, Anspruch auf eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung. Die Zielvereinbarung sollte jeweils in einem Gespräch im ersten Quartal festgelegt werden. Sollte keine Einigung erzielt werden, hatte der Arbeitgeber die Ziele nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Für das Jahr 2012 war bei vollständiger Zielerreichung ein Bonus von 23.500 Euro vorgesehen. Da das Arbeitsverhältnis im Januar 2012 vom Arbeitgeber gekündigt und der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden war, fand für 2012 kein Zielvereinbarungsgespräch mehr statt. Die Kündigung erwies sich später als rechtlich unwirksam. Der Arbeitnehmer klagte anschließend mit Erfolg auf Zahlung des Bonus.
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