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  • 03.11.2010 | Anfechtung

    Anfechtungsgründe und Fristbeginn nach § 1954 BGB

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme sowie bei der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft ist gemäß § 1954 Abs. 1 und 2 BGB die sechswöchige Anfechtungsfrist zu beachten. Sie beginnt in den Irrtumsfällen, „wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.“ Welcher Grad der Kenntniserlangung und welche Qualitätsstufe des Anfechtungsgrundes fristauslösend sind, ist im Einzelfall umstritten. Der Beitrag erläutert Beispiele aus der Rechtsprechung.  

     

    Irrtumsgründe - Kenntniserlangung

    Die unterschiedlichen Voraussetzungen für oder gegen die erforderliche Kenntnisnahme nach § 1954 Abs. 2 S. 1 BGB werden gemäß überwiegender Meinung formelhaft zusammengefasst:  

     

    • Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund durch den Anfechtungsberechtigten liegt vor, wenn ihm die die Anfechtung begründenden Tatsachen zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass seine Erklärung eine andere Bedeutung oder Tragweite hatte, als er ihr beimaß. Anmerkung: Diese Formel ist nicht eindeutig und lässt Spielraum zur Interpretation. Eine verlässliche Kenntnisnahme anfechtungsbegründender Tatsachen im Sinne der Vorschrift dürfte prinzipiell immer zu verneinen sein, wenn sie nicht auf geeigneten Informationsquellen beruht. Daher können zweifelhafte und nicht überprüfbare Mitteilungen, etwa solche aus privaten Informationsquellen, in der Regel noch nicht die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis begründen. Demgegenüber sind Informationen von Personen, denen z.B. aufgrund ihrer einschlägigen beruflichen Position und Fachkompetenz Vertrauen entgegengebracht werden kann, für eine zuverlässige Kenntnisnahme ausreichend. Angaben eines berufsmäßig tätigen Erbenermittlers sind daher als zuverlässig einzustufen und begründen die für den Fristbeginn der Anfechtung verlässliche Kenntnis (KG FamRZ 04, 1900, 1902).

     

    • Bloßes Kennenmüssen oder bloßes Vorliegen von Verdachtsgründen genügen nicht (vgl. Prütting/Wegen/Weinrich/Tschichoflos, BGB, 5. Aufl., § 1954 Rn. 21 unter Hinweis auf BGH WM 73, 750).

     

    • Volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsgrundes ist ebenfalls nicht erforderlich (KG FamRZ 04,1900, 1902).