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  • 01.11.2006 | Anfechtung

    BGH lässt Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zu

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    In der letzten Ausgabe von EE haben wir die Entscheidung des OLG Hamm vorgestellt (EE 06, 167, Abruf-Nr. 062735). Der BGH hat sich mit Beschluss vom 5.7.06, (IV ZB 39/05, n.v., Abruf-Nr. 062849) der Rechtsauffassung des OLG angeschlossen. Damit besteht ab sofort Rechtssicherheit für alle Anfechtungsfälle, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:  

     

    Checkliste: Anforderungen des BGH an die Anfechtung einer Erbschaft
    • Es liegt eine Erbschaft mit Beschränkungen und Beschwerungen i.S. von § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB vor, die den Pflichtteil übersteigt.
    • Der Erbe hat die irrige Vorstellung, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil zu behalten.
    • Es macht keinen Unterschied, ob der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder konkludent annimmt oder die Annahmewirkungen durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bewusst oder unbewusst herbeiführt.
    • In allen Fallvarianten gehört zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erklärung einer Annahme der Erbschaft, dass der Erbe das von § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB eröffnete Wahlrecht verliert.

    Praxishinweis: Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert, weil praxisnah. Denn der rechtsunkundige Erbe, der eine zwar den Pflichtteil übersteigende, aber beschränkte und beschwerte Erbschaft annimmt, wird niemals glauben, dass er gerade damit eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass verlieren könnte oder anders ausgedrückt, dass er gerade durch die Ausschlagung eine wertmäßige größere Beteiligung am Erbe erhalten hätte.