01.03.2005 | Annahme und Ausschlagung
Ist die Erbausschlagung durch einen Sozialhilfeempfänger sittenwidrig?
Die Ausschlagung der Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist nicht gemäß § 138 BGB nichtig (LG Aachen 4.11.04, 7 T 99/04, Zerb 05, 1, Abruf-Nr. 050392). |
Sachverhalt
Der Erblasser hinterließ als gesetzliche Erben zwei Kinder. Eines davon, ein vermögensloser Sozialhilfeempfänger, schlug seinen Erbteil form- und fristgerecht aus. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag seiner Schwester zurück, da die Ausschlagung wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig sei. Das LG Aachen hat den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Sozialhilfeempfänger hat ein Recht, das Erbe auszuschlagen. Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang steht. Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Ausschlagung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das der Erbe selbst entscheidet. Den Erben treffen keine Verpflichtungen, ein Erbe anzunehmen, damit Dritte auf das Erbe zugreifen könnten. Hierfür spricht auch, dass auch in der Insolvenz gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 InsO das Ausschlagungsrecht beim Schuldner verbleibt.
Das OLG Stuttgart hat dagegen im vergleichbaren Fall die Sittenwidrigkeit der Ausschlagung bejaht (OLG Stuttgart NJW 01, 3484). Der Senat hat dies damit begründet, dass ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfebedürftigkeit führe, sittenwidrig sei. Diese Fälle sind aber nicht vergleichbar, da das Erbrecht weder eine Unterhaltsfunktion (Ivo, FamRZ 03, 6) noch die Aufgabe hat, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu ermöglichen.
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