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  • 01.06.2006 | Annahme und Ausschlagung

    So setzen Sie die Ausschlagung taktisch richtig als Gestaltungsmittel ein

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    Der Erbschaftserwerb ist zunächst vorläufig, da er unter Einhaltung von Fristen durch Ausschlagung rückgängig gemacht werden kann. Hauptgrund für die Ausschlagung ist, bei einer Überschuldung des Nachlasses eine persönliche Erbenhaftung zu vermeiden. Häufig ist aber eine Ausschlagung auch aus taktischen Überlegungen angezeigt. Der Beitrag zeigt verschiedene Konstellationen, bei denen eine „taktische“ Ausschlagung sinnvoll sein kann.  

     

    Ausschlagung als Gestaltungsrecht

    Nach § 1942 Abs. 1 BGB hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft, die ihm mit dem Tod des Erblassers angefallen ist, im Nachhinein, aber rückwirkend, auszuschlagen. Nur der Fiskus als gesetzlicher Erbe muss die Erbschaft behalten, § 1942 Abs. 2 BGB. Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung den Erben rückwirkend in einen Nicht-Erben verwandelt.  

     

    Frist- und formgerechte Ausschlagung

    Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie muss  

    • zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder
    • in öffentlich beglaubigter Form

    abgegeben werden.