01.06.2006 | Annahme und Ausschlagung
So setzen Sie die Ausschlagung taktisch richtig als Gestaltungsmittel ein
Der Erbschaftserwerb ist zunächst vorläufig, da er unter Einhaltung von Fristen durch Ausschlagung rückgängig gemacht werden kann. Hauptgrund für die Ausschlagung ist, bei einer Überschuldung des Nachlasses eine persönliche Erbenhaftung zu vermeiden. Häufig ist aber eine Ausschlagung auch aus taktischen Überlegungen angezeigt. Der Beitrag zeigt verschiedene Konstellationen, bei denen eine „taktische“ Ausschlagung sinnvoll sein kann.
Ausschlagung als Gestaltungsrecht
Nach § 1942 Abs. 1 BGB hat jeder Erbe das Recht, die Erbschaft, die ihm mit dem Tod des Erblassers angefallen ist, im Nachhinein, aber rückwirkend, auszuschlagen. Nur der Fiskus als gesetzlicher Erbe muss die Erbschaft behalten, § 1942 Abs. 2 BGB. Die Ausschlagung ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung den Erben rückwirkend in einen Nicht-Erben verwandelt.
Frist- und formgerechte Ausschlagung
Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie muss
- zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder
- in öffentlich beglaubigter Form
abgegeben werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig