03.03.2008 | Annahme/Ausschlagung
Der ausschlagende Alleinerbe hat einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB findet auch Anwendung, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe, der zum Alleinerben eingesetzt wurde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat (OLG Karlsruhe 10.10.07, 7 U 114/07, n.v., Abruf-Nr. 080471). |
Sachverhalt
Die Ehefrau hat ihren Mann als Alleinerbin beerbt. Das Erbe war jedoch durch Testamentsvollstreckung mit umfangreichen Vermächtnissen belastet. Sie schlug daher fristgerecht die Erbschaft aus und forderte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche vom Beklagten, der nach ihr Erbe wurde. Sie verlangte im Rahmen einer Stufenklage u.a. Auskunft über den Nachlass ihres Mannes. Das LG gab dem Antrag durch Teilurteil statt. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Ehefrau hat nach § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Mannes durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme sie hinzuzuziehen ist. Sie hat die Erbschaft nach ihrem Mann wirksam ausgeschlagen, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB. Als Ehefrau des Erblassers ist sie nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt.
Eine Berufung auf § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch möglich, wenn der ausschlagende Erbe zunächst Alleinerbe war. Dafür spricht der Wortlaut der Norm. Die Ausschlagung ist immer möglich, wenn der hinterlassene Erbteil größer als der des gesetzlichen Erbteils ist und z.B. mit Testamentsvollstreckung und Vermächtnissen beschwert ist. Dies gilt selbst, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe Alleinerbe wird.
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