01.09.2007 | Arbeitsrecht
Existenzsichernde Abfindung ist nicht vererblich
Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als „Abfindung“ bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend (LAG Düsseldorf 2.5.07, 7 Sa 1122/06, n.v., Abruf-Nr. 072630). |
Sachverhalt
Der Arbeitgeber kündigte dem Erblasser aus betrieblichen Gründen. Letzterer sollte nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum vom 1.10.05 bis ca. 28.2.07 eine ratierliche Abfindung monatlich erhalten. Dadurch sollte bis zum Alter von 60 Jahren eine angemessene Gesamtversorgung erreicht werden. Der Erblasser verstarb am 18.10.05. Die klagenden Erben verlangen Weiterzahlung der Abfindung ab November 05. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Zahlung der zwischen dem Erblasser und dem Arbeitgeber vereinbarten ratierlichen Abfindung ist nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergegangen. Die Abfindung sollte nach dem Willen der Vertragsparteien nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Erblassers in die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein, sondern vorrangig dessen Einkommenssicherung bis zum Rentenalter dienen. Für das Entstehen des Anspruchs auf jede einzelne Rate war Voraussetzung, dass der Erblasser jeden einzelnen Auszahlungstermin erlebt. Wenn bei einer derartigen Vereinbarung der Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt stirbt, steht fest, dass die Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleichen sollte, nicht mehr entstehen können.
Praxishinweis
Wichtig ist, dass bei vergleichbaren Vereinbarungen Formulierungen aufgenommen werden, die an der Vererblichkeit von Zahlungen keinen Zweifel aufkommen lassen. Hierbei muss deutlich werden, dass etwa eine ratierliche Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt. Ist dies nicht der Fall, tragen die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers das Prozessrisiko. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. zu dem Thema auch Sarres, EE 07, 141).
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