01.02.2005 | Auflage
Begünstigter kann Vollziehung einer Auflage verlangen
Der Erbe kann gemäß § 2194 BGB auch die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird (OLG Karlsruhe 7.5.04, 14 U 103/02, ZEV 04, 331, mit Anmerkung J. Mayer, Abruf-Nr. 042604). |
Sachverhalt
Die verstorbene Mutter der Parteien hatte ihr Grundstück mit einer Grundschuld belastet, die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten sicherte. Sie hatte die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Beklagten ein Vermächtnis ausgesetzt. Die Mutter hatte ihn im Testament verpflichtet, die Grundschuld spätestens im Fall ihres Todes abzulösen. Der Beklagte hat das Vermächtnis angenommen. Die Klägerin, die Alleinerbin, verlangt von ihm, die Löschung der Grundschuld herbeizuführen.
Entscheidungsgründe
Die Pflicht des Beklagten, die Grundschuld abzulösen, folgt als Auflage i.S. von §§ 1940, 2192 ff. BGB aus dem Testament. Denn der Beklagte ist nach dem Wortlaut dieses Testaments dazu verpflichtet und nicht nur gebeten worden.
Die Klägerin kann als Erbin nach § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen. Streitig ist, ob sie dies auch verlangen kann, wenn sie durch die Auflage begünstigt wird.
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