01.03.2005 | Aufrechnung
Verfügung eines Miterben über die Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers
Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen. Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu (BGH 6.10.04, XII ZR 323/01, ZEV 05, 63, Abruf-Nr. 043338). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Vater des Klägers nahm dessen Mutter auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Er starb während des Rechtsstreits und wurde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Der Kläger nahm das Verfahren allein für die Erbengemeinschaft auf. Im Berufungsverfahren verglichen sich der Kläger und seine Mutter. Sie sollte einen Zugewinnausgleich nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft zahlen. Die Kostenentscheidung erster Instanz sollte bestehen bleiben. Danach musste der Kläger 3/4 der Kosten tragen. Die Kosten zweiter Instanz sollten gegeneinander aufgehoben werden. Die Mutter trat ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger an die Beklagte, ihre Prozessbevollmächtigte, ab. Das AG setzte die vom Kläger zu erstattenden Kosten fest. Nachdem die Beklagte ihn über die Abtretung informiert hatte, erklärte er die Aufrechnung mit der fälligen Zugewinnausgleichsforderung. Das AG hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers abgewiesen. Seine Berufung und Revision blieben auch erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Aufrechnung scheitert, weil der Schuldner der Hauptforderung und der Gläubiger der Gegenforderung nicht identisch sind. Denn der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten richtet sich nur gegen den Kläger. Die Zugewinnausgleichsforderung steht dagegen dem Kläger und seinem Bruder als Miterben zur gesamten Hand zu. Die Gegenseitigkeit wird nicht dadurch bewirkt, dass der Kläger den von seinem Vater begonnenen Rechtsstreit über den Zugewinnausgleich als Miterbe fortgesetzt hat. Denn der Kostenerstattungsanspruch beruht auf einem Prozessvergleich, den der Kläger als Partei und im eigenen Namen, wenn auch als Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft gemäß § 2039 S. 1 BGB, geschlossen hat. Aus diesem Vergleich ist nur er, nicht aber auch sein Bruder oder die Erbengemeinschaft verpflichtet. Ob der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Bruder eine Kostenerstattung aus dem Nachlass verlangen kann und ob es sich bei der Kostenschuld, wie die Revision hervorhebt, um eine sog. Nachlasserbenschuld handelt, kann dahinstehen, weil dies für die Gegenseitigkeit keine Bedeutung hat.
Zudem scheitert die vom Kläger erklärte Aufrechnung an dessen fehlender Verfügungsmacht. Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns steht, wie dargelegt, der aus dem Kläger und seinem Bruder bestehenden Erbengemeinschaft zu. Eine Aufrechnung mit dieser Forderung stellt sich als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, die nach § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinsam getroffen werden kann. Der Bruder des Klägers hat keine Aufrechnungserklärung abgegeben.
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