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  • · Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft

    Die Teilnachlasspflegschaft in der Praxis

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Unter bestimmten Umständen bietet es sich an oder ist es sogar geboten, eine Nachlasspflegschaft nicht auf den gesamten Nachlass zu erstrecken, sondern lediglich auf einen bestimmten Teil. Dieser Beitrag vermittelt Voraussetzungen und praktische Anwendungsfelder der sog. Teinachlasspflegschaft. |

    1. Grundlagen

    Ist der Erbfall den Erben unbekannt oder überlegen sich die Erben noch, ob sie ausschlagen sollen, kann es sein, dass der Nachlass einer gerichtlichen Fürsorge bedarf. Sie hat durch das Nachlassgericht von Amts wegen zu erfolgen (§ 1960 BGB).

     

    Nimmt die Erbenermittlung längere Zeit in Anspruch und bedarf der Nachlass eines Verwalters, nützen sachliche Sicherungsmittel wenig. In diesen Fällen ist regelmäßig die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich. Das Nachlassgericht entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.