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  • 15.03.2010 | Ausgleichung von Vorempfängen

    Diese Auseinandersetzungsanordnungen sind nur mit letztwilliger Verfügung wirksam

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Will der Erblasser lebzeitige Zuwendungen bei der späteren Erbauseinandersetzung zwischen Abkömmlingen berücksichtigt wissen, kann er Ausgleichungsvorgaben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden anordnen (§ 2050 BGB) oder mit den betroffenen potentiellen Miterben vereinbaren. Was aber gilt, wenn die zukünftige Erbengemeinschaft nicht ausschließlich aus Abkömmlingen besteht oder andere als die gesetzlichen Erbquoten bestimmt sind. Der folgende Beitrag erläutert dies anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH (28.10.09, IV ZR 82/08, Abruf-Nr. 093908).  

     

    Der Fall des BGH 28.10.09, IV ZR 82/08, Abruf-Nr. 093908 (vereinfacht)

    Zunächst setzte Erblasser E seinen Sohn S im Februar 1978 mit seiner zweiten Ehefrau F als Erben ein. Im Juli 1978 vereinbaren E und S in einer Schenkungsvereinbarung, dass sich S die „heutige“ Schenkung in Höhe von 1,8 Mio EUR auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass des E anrechnen lassen muss oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen hat. Zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrags ist er jedoch nicht verpflichtet.  

     

    Erbvertraglich verzichtete S am 3.9.84 auf seinen Pflichtteil. Am 4.9.84 setzte E den S nur noch zu 1/4 seines Nachlasses als Erben ein. Nach dem Erbfall sind gemäß gemeinschaftlichem Erbschein S zu 1/4 und F zu 3/4 als Erben des E ausgewiesen. S beantragt festzustellen, dass er sich den Vorempfang nicht auf sein Erbe anrechnen lassen muss.  

     

    Wie die Vorinstanzen stellt auch der BGH darauf ab, dass es sich hier um eine Auseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der zweiten Ehefrau des Erblassers handelt. Zudem richtet sich die Verteilung des Nachlasses bei Abweichung von den gesetzlichen Erbquoten nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Mit diesen können Teilungsanordnungen gemäß § 2048 BGB getroffen und Vorausvermächtnisse gemäß § 2150 BGB ausgesetzt werden.  

     

    Anders als eine Ausgleichungsanordnung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge, die bei der Zuwendung und wegen der Ausgleichung unter Miterben formfrei möglich ist (§§ 2050, 2052 BGB), hält der BGH daher die Ausgleichungsanordnung an S in der Schenkungsvereinbarung für formunwirksam. Hierfür besteht nicht allgemeine Vertragsfreiheit nach § 311 BGB. Daher reicht ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht aus.