01.12.2005 | Ausgleichung
Vorempfänge und Pflichtteilsansprüche
Sind mehrere pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge vorhanden, werden deren Pflichtteile durch die gesetzlichen Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB beeinflusst. Der Beitrag zeigt die Auswirkungen anhand von Beispielen auf (zur Ausgleichung ausführlich Gemmer, EE 05, 151).
Ausgleichung beeinflusst den Pflichtteil
Derjenige, der zu Lebzeiten des Erblassers besondere Zuwendungen erhalten hat, z.B. ein Grundstück oder eine Geschäftsausstattung, soll weder beim gesetzlichen Erbteil noch bei der Pflichtteilsbemessung im Verhältnis zu seinen Geschwistern besser gestellt werden. Es gelten daher auch im Rahmen des § 2316 BGB Ausgleichungspflichten. Ausgleichspflichtig sind auch hier
- Ausstattung,
- Übermaßzuschüsse und Übermaßausbildungskosten und
- sonstige Zuwendungen, die der Erblasser bei der Zuwendung für ausgleichspflichtig erklärt hat.
Praxishinweis: Im Rahmen des Pflichtteilsrechts sind die Ausgleichungspflichten bezüglich der Ausstattung sowie der Übermaßzuschüsse und Übermaßausbildungskosten – im Gegensatz zur Erbteilung – zwingend. Die Pflicht entsteht auch ohne ausdrückliche oder konkludente Ausgleichungsanforderung des Erblassers. Folglich kann der Erblasser sie auch nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten erlassen. Nur bei den sonstigen Zuwendungen bedarf es einer ausdrücklichen oder konkludenten Ausgleichsanordnung des Erblasses. Beachte: Für die Berechnung des Pflichtteils des Zuwendungsem-pfängers selbst bleibt ein eventueller Erlass der Ausgleichspflicht möglich.
Schema für die Berechnung
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