01.12.2005 | Auskunft
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach dem Erbfall richtig geltend machen
Häufig werden die Gerichte bei Stufenklagen mit Streitfragen befasst, die die Auseinandersetzung der Beteiligten um konkrete Geldbeträge vorbereiten. Diesem Teil des Rechtsstreits wird aber nicht immer genügend Aufmerksamkeit geschenkt, sei es aus Unkenntnis, sei es aus Nachlässigkeit. Bereits an dieser Stelle werden oft aber die Weichen für die erfolgreiche Durchsetzung weitergehender Ansprüche gestellt. In den nächsten Ausgaben von „Erbrecht effektiv“ werden daher anhand typischer Fallkonstellationen die wichtigsten Fragestellungen aufgezeigt und die jeweiligen Möglichkeiten und Risiken, die mit Rücksicht auf die teilweise recht hohen Streitwerte vor Einleitung eines Klageverfahrens gründlich durchdacht werden sollten, dargestellt.
Wer ist Anspruchsteller, wer Anspruchsgegner?
Nach der Systematik der Ansprüche spielt es eine wichtige Rolle, welche Stellung der die Auskunft begehrende Kläger im Kreis der nach dem Erbfall Berechtigten hat. Es macht einen Unterschied, ob er etwa als Miterbe, pflichtteilsberechtigter Nichterbe, pflichtteils(ergänzungs)berechtigter Miterbe oder etwa nur als Vermächtnisnehmer Auskunfts- und/oder Wertermittlungsansprüche durchzusetzen beabsichtigt. Auch ist zu berücksichtigen, wer auf Auskunft und/oder Wertermittlung in Anspruch genommen wird.
Beispiel: Auskunft unter Miterben |
Auf Grund gesetzlicher Erbfolge ist der Erblasser E, der mit seiner zweiten Ehefrau F in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus lebte, von seinen beiden Kindern K1 und K2 zu je ¼ und von F zu ½ beerbt worden. K1 und K2 (= Kläger) verlangen von F (= Beklagte) a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Todestag des E, b) Auskunft über den Verbleib näher bezeichneter Erbschaftsgegenstände wie wertvolle Gemälde, Teppiche, Möbelstücke, Antiquitäten usw. sowie c) die Abrechnung von Rentenleistungen für ein noch zu Lebzeiten des E an einen Dritten veräußertes Grundstück, und zwar unter Vorlage des diesbezüglichen notariellen Vertrags. |
Auskunft über den Nachlassbestand (Antrag a)
Die Fassung des unter a) wiedergegebenen Antrags lässt erkennen, dass die Kläger bei der Prozessführung nicht hinreichend berücksichtigen, dass sie nicht lediglich Pflichtteilsberechtigte sind, sondern die Stellung von Miterben innehaben, denen kein Anspruch nach § 2314 BGB zusteht. Einen solchen haben nur pflichtteilsberechtigte Nichterben (auf Grund Enterbung, Ausschlagung oder nur mit einem Vermächtnis bedacht).
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