01.01.2006 | Auskunft
Auskunftsansprüche von Pflichtteilsberechtigten
Die richtige Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen bereitet oft Probleme. Der Beitrag zeigt daher die entsprechenden Ansprüche Pflichtteilsberechtigter auf (zu den Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen unter Miterben Müller-Mann-Hehlgans, EE 05, 201).
Beispiel |
Der verstorbene Erblasser E hat durch Testament seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Der Nachlass ist wertlos. Die Tochter des E (= Klägerin), die T, verlangt von ihrem Bruder S (= Beklagter) 1. Auskunft über Zuwendungen an ihn über das nachfolgend unter c) genannte Grundstück hinaus in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, 2. Auskunft über Zuwendungen des E an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall und 3. die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines näher bezeichneten Grundstücks, das E dem S im Jahre 2000 übertragen hat.
S hat bereits vorprozessual erklärt, von E keine weitergehenden Zuwendungen erhalten zu haben. Unter Hinweis auf aktuelle Kontenstände hat er mitgeteilt, von Zuwendungen an Dritte sei ihm nichts bekannt. Schließlich meint er, ein Anspruch auf das begehrte Gutachten stehe T nicht zu, weil er das Grundstück von E gekauft habe. |
Zuwendungen an den Beklagten
Der Auskunftsanspruch zu 1) rechtfertigt sich aus § 2314 BGB. Der dort verankerte Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses umfasst auch pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen. Folgendes ist zu beachten:
Checkliste: Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten |
|
Lösung zum Antrag zu 1) |
T gehört als pflichtteilsberechtigte (Nicht)Erbin zum Kreis der Auskunftsberechtigten. Soweit S erklärt hat, keine Zuwendungen erhalten zu haben, mag dies falsch sein, ändert aber nichts daran, dass ihr Auskunftsanspruch bereits bei Klageerhebung durch Erfüllung untergegangen war. |
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