· Fachbeitrag · Gutachten
Die Bestimmung der Höhe von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
van RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Mit den Regelungen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erblasser durch Verfügungen über sein Vermögen zu Lebzeiten seinen Nachlass schmälert und damit das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen aushöhlt (BGH NJW 04, 1382). Dieser Beitrag stellt die Grundsätze der Bestimmung bzw. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dar. |
1. Allgemeines
Hat der Erblasser einem Dritten in dem maßgeblichen Zeitraum, der in § 2325 Abs. 3 BGB festgelegt ist, eine Schenkung gemacht, wird der verschenkte Gegenstand mit seinem gem. § 2325 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Wert dem am Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlass hinzugerechnet. Ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Pflichtteils, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erhöhungsbetrag als Ergänzung des Pflichtteils verlangen. § 2325 Abs. 2 BGB regelt, wie der verschenkte Gegenstand zu bewerten ist.
2. Die Art der Berechnung
a) Allgemeines
Die Berechnung geht davon aus, als ob der verschenkte Gegenstand noch als Aktivbestand im Nachlass vorhanden wäre. Hinzugerechnet wird nicht etwa die Bereicherung des Beschenkten, sondern der Wert des verschenkten Gegenstandes, weshalb ein Abzug etwaiger durch den Schenkungsvorgang entstandener Kosten nicht stattfindet.
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