01.04.2006 | Auskunft
Diskretion im Erbfall
Der begüterte Erblasser hat oft Interesse daran, dass Herkunft, Hintergrund und Zusammensetzung seines umfangreichen Vermögens beim Erbfall so wenig wie möglich bekannt werden. Der folgende Beitrag zeigt eine entsprechende Gestaltungsmöglichkeit auf.
Vermächtnis und Auskunftspflichten
Es kann sich für den Erblasser anbieten, Vermächtnisse auszusetzen, da der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass hat und im Rahmen letztwilliger Verfügungen seine Informationsrechte ausgeschlossen oder zumindest beschränkt werden können. Anspruchsgrundlage des Auskunftsanspruchs für den Vermächtnisnehmer ist § 242 BGB (dazu Müller-Mann-Hehlgans, EE 06, 23). Er kann Auskunft verlangen, soweit diese notwendig ist, um seine Rechte durchsetzen zu können (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2174 Rn. 7).
Testament und Auskunftspflichten
Der Inhalt des Testaments bestimmt, wie weit die Auskunftspflichten gehen. Grundlage hierfür ist die Testierfreiheit des Erblassers. Sie ist die über den Tod hinaus gehende Privatautonomie (Bengel in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl., Kapitel A Rn. 53).
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