04.10.2010 | Auskunft
Kein Auskunftsanspruch aus der Erbschaftsteuerakte mit Vermerk „steuerfrei“
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen. |
2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann. |
(BFH 23.2.10, VII R 19/09, FamRZ 10, 899, Abruf-Nr. 101277) |
Sachverhalt
Die Klägerin war Miterbin ihres im Februar 02 verstorbenen Vaters. Erbschaftsteuerbescheide ergingen damals nicht. Das Finanzamt sah nach Prüfung von Amts wegen von der Festsetzung ab, weil die Steuerfreibeträge nicht überschritten waren. Zu dem Erbfall waren Anzeigen von Kreditinstituten nach § 33 ErbStG eingereicht worden. Das Finanzamt legte die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ ab. Ende 06 bat die Klägerin das Finanzamt, ihr Kopien der von den Kreditinstituten eingereichten Anzeigen zu überlassen, die sie im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern benötigte. Die Behörde lehnte dies ab und berief sich dabei auf das Steuergeheimnis.
Entscheidungsgründe
Ein Erbe hat keinen Auskunftsanspruch gegen die Finanzbehörde, wenn kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden ist.
Eine Auskunftspflicht, wie sie die AO grundsätzlich vorsieht, setzt ein abgaberechtliches Rechtsverhältnis zwischen Auskunftsbegehrenden und der Finanzbehörde voraus. Hat das Finanzamt kein Besteuerungsverfahren durchgeführt, besteht ein solches Rechtsverhältnis nicht.
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