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  • 01.08.2007 | Auskunft

    Kontovollmacht und Auskunft: Widersprüchliche Rechtsprechung ist gefährlich

    Häufig erteilen sich nahestehende Personen Kontovollmachten. Ob solche Kontovollmachten verbindlich sind und der Erbe nach dem Erbfall vom überlebenden Vollmachtnehmer Auskunft verlangen und oder Herausgabe fordern kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Der folgende Beitrag zeigt dazu zwei unterschiedliche Beispiele aus der Praxis.  

     

    1. OLG Düsseldorf verneint Auskunftsanspruch des Erben

     

    Der Fall des OLG Düsseldorf (EE 07, 19)

    E und B lebten ungefähr 20 Jahre in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund der von E vor rund zehn Jahren erteilten Vollmachten verfügte B gemäß vorheriger Absprachen über dessen Konto. A ist Alleinerbe von E. Gegen B erhob A Stufenklage und verlangt von ihr u.a. Angaben darüber, welche Ein- und Auszahlungen sie im Rahmen der ihr erteilten Kontovollmachten vorgenommen habe.  

    Das OLG hat in diesem Fall Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Erben verneint (OLG Düsseldorf, a.a.O., Abruf-Nr. 070256). Der Senat hat zwei Anspruchsgrundlagen geprüft:  

     

    a) Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gemäß §§ 662, 666 BGB: Dieser Anspruch scheitert aus folgenden Erwägungen:

     

    • Kein Auftragsverhältnis, §§ 662, 666: Ein solches besteht zwischen E und B nicht. Demzufolge war B dem A nach dem Erbfall auch nicht nach §§ 1922, 662, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet.