01.08.2007 | Auskunft
Kontovollmacht und Auskunft: Widersprüchliche Rechtsprechung ist gefährlich
Häufig erteilen sich nahestehende Personen Kontovollmachten. Ob solche Kontovollmachten verbindlich sind und der Erbe nach dem Erbfall vom überlebenden Vollmachtnehmer Auskunft verlangen und oder Herausgabe fordern kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Der folgende Beitrag zeigt dazu zwei unterschiedliche Beispiele aus der Praxis.
1. OLG Düsseldorf verneint Auskunftsanspruch des Erben
Der Fall des OLG Düsseldorf (EE 07, 19) |
E und B lebten ungefähr 20 Jahre in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund der von E vor rund zehn Jahren erteilten Vollmachten verfügte B gemäß vorheriger Absprachen über dessen Konto. A ist Alleinerbe von E. Gegen B erhob A Stufenklage und verlangt von ihr u.a. Angaben darüber, welche Ein- und Auszahlungen sie im Rahmen der ihr erteilten Kontovollmachten vorgenommen habe. |
- Kein Auftragsverhältnis, §§ 662, 666: Ein solches besteht zwischen E und B nicht. Demzufolge war B dem A nach dem Erbfall auch nicht nach §§ 1922, 662, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet.
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