01.04.2008 | Auskunft
Pflichtteilsanspruch und Auskunft sowie Nachweis über den Bestand des Erbes
Einen Auskunfts- und Nachweisanspruch eines Pflichtteilsberechtigten muss ein Erbe zur Vermeidung des Eintritts von Verzug sofort (außerprozessual) anerkennen (Brandenburgisches OLG 20.2.08, 13 U 112/06, n.v., Abruf-Nr. 080797). |
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Anwaltskosten gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte mit Schreiben vom 29.3.04 seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und um Auskunft und Nachweis über den Bestand des Erbes gegeben. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.5.04 reagiert und auf den Verkauf eines Grundstücks verwiesen und ausgeführt: „Du bekommst schon schnell genug Deine Nachricht über Deinen Anteil, wenn es soweit ist.“ Bei dieser Sachlage durfte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Denn das Antwortschreiben vom 10.5.04 stellte zumindest eine Verweigerung der beantragten Auskunft dar. Die Beklagte durfte auch nicht auf den anstehenden Verkauf eines Grundstücks verweisen, da gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB nach dem sog. Stichtagsprinzips auf den Bestand und den Wert des Nachlasses abzustellen ist. Spätere Wertentwicklungen bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Praxishinweis
Zur Vermeidung der Rechtsanwaltskosten hätte die Beklagte zunächst den Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach unmissverständlich anerkennen müssen. Ferner hätte sie über den Umfang des Erbes Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen müssen. Hinsichtlich der Werte (z.B. des Grundstücks) hätte sie aber auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten verweisen können, vgl. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.
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