01.02.2007 | Auskunft
Rechenschaftspflicht des Partners einer Lebensgemeinschaft gegenüber dem Erben
Besteht zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen eine Kontovollmacht erteilt wird, sind an die Annahme einer Haftung des Bevollmächtigten nach Auftragsgrundsätzen strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf 28.3.06, I-4 U 102/05, n.v., Abruf-Nr. 070256). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe des Erblassers. Letzterer hatte mit der Beklagten seit ungefähr 20 Jahren in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Er hatte ihr Kontovollmachten erteilt. In deren Rahmen verfügte sie über die Konten. Die jeweiligen Abhebungen und Verfügungen stimmte sie mit dem Erblasser ab. Der Kläger hat eine Stufenklage erhoben und u.a. in der Auskunftsstufe Auskunft und Rechenschaft von der Beklagten darüber verlangt, welche Ein- und Auszahlungen sie im Rahmen ihrer Kontovollmacht vorgenommen hatte. Das LG hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen eingelegte Berufung ist erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Zwar muss der Beauftragte dem Auftraggeber nach §§ 662, 666 BGB Auskunft und Rechenschaft erteilen. Zwischen der Beklagten und dem Erblasser bestand jedoch kein Auftragsverhältnis i.S. des § 662 BGB, in dessen Rechte und Pflichten der Kläger als Erbe des Erblassers eingetreten ist, § 1922 BGB. Sie ist daher nicht nach § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet. Ihr fehlte insoweit der erforderliche Rechtsbindungswille. Entscheidend dafür, ob eine Kontovollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt wird, sind objektive Kriterien dafür, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Zweibrücken OLGR 05, 132). Zu berücksichtigen ist, ob die Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erteilt wird. In dessen Rahmen wird i.d.R. keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen (BGH NJW 00, 3199). Objektive Kriterien für eine rechtsgeschäftliche Bindung sind hier nicht ersichtlich. Unstreitig war die Beklagte seit ca. 20 Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers. Darüber hinaus bestand ein besonderes Vertrauensverhältnis. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser von der Beklagten Rechenschaft forderte und sie für die Gefahren einer fehlerhaften Kontoführung einstehen musste, hat der Kläger nicht dargelegt.
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben, §§ 259, 242 BGB. Danach besteht eine Auskunftspflicht, wenn aufgrund der Rechtsbeziehungen der Parteien der Berechtigte entschuldbar über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 10, 385, 387). Erforderlich ist, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 261 Rn. 9). Es reicht nicht aus, dass der eine über Informationen verfügt, die der andere benötigt (BGH NJW 80, 2463). Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Sonderverbindung i.d.S. besteht.
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