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  • 01.12.2005 | Ausschlagung

    Motivirrtum rechtfertigt keine Anfechtung

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Eine Erbausschlagung kann auch dann nicht wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung angefochten werden, wenn der Erklärende angenommen hat, seine Erklärung führe zum unmittelbaren Übergang seines Erbteils auf bestimmte Miterben, diese Vorstellung in der Erklärung selbst aber keinen Ausdruck gefunden hat (OLG Schleswig 11.5.05, 3 Wx 70/04, n.v., Abruf-Nr. 053070).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2 und 3 sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser lebte mit der Beteiligten zu 1 im gesetzlichen Güterstand und hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten zu Protokoll die Ausschlagung ihrer Erbschaft. Eine darüber hinausgehende Begründung enthielt die Urkunde nicht. Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten später die Anfechtung betreffend die Erbausschlagung mit der Begründung, dass sie bei Abgabe der Ausschlagungserklärung irrig davon ausgegangen seien, dass ihre Erklärung zum unmittelbaren Übergang ihrer Erbteile auf ihre Mutter (die Beteiligte zu 1) führe. Sie seien erst jetzt darüber informiert worden, dass die Ausschlagungserklärung entgegen ihrem Willen zum Übergang der Erbteile auf die eigenen Kinder führe. Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbscheinantrag, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 ausweist. Das Nachlassgericht hat die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde hat das LG ebenfalls zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind nicht Miterben nach dem Erblasser geworden, denn sie haben ihre Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung ist mangels Anfechtungsgrundes unwirksam, weil die Beteiligten zu 2 und 3 bei Abgabe der Erklärung keinem beachtlichen Inhaltsirrtum i.S. des § 119 Abs. 1 BGB, sondern lediglich einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen waren.  

     

    Der Irrtum des die Erbschaft ausschlagenden Miterben, sein Erbteil falle durch die Ausschlagung einem anderen Miterben an, stellt keinen Irrtum über die Ausschlagungserklärung i.S. von § 119 Abs. 1 BGB dar (OLG Düsseldorf FamRZ 97, 905; OLG Hamm FamRZ 98, 771; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 1954 Rn. 3).