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  • 01.04.2011 | Ausschluss des Ehegattenerbrechts

    Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung: formelle Anforderungen

    von RA Thomas Goes, FA für Familienrecht, Aschaffenburg

    Verstirbt ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens, d.h. erlebt er nicht mehr die Auflösung seiner gescheiterten Ehe durch rechtskräftigen Beschluss (§§ 38, 142 FamFG), greift § 1933 BGB für diesen Erbfall. Der folgende Beitrag zeigt, welche formellen Anforderungen diese Vorschrift sowie das FamFG an den Wegfall des gesetzlichen Ehegattenerbrechts stellen.  

     

    Tatbestand des § 1933 BGB

    Nach § 1933 BGB entfällt grundsätzlich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Ehescheidungsverfahren bringt das Scheitern der Ehe der Beteiligten zum Ausdruck. Ab diesem Zeitpunkt geht das Gesetz von der berechtigten Annahme aus, dass der Wille des Erblassers darauf ausgerichtet ist, den überlebenden Ehepartner von der Teilhabe an seinem Nachlass auszuschließen. Auch wenn das Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich erst mit der Auflösung der Ehe durch rechtskräftigen Beschluss endet, wird beim Vorversterben des Erblassers der überlebende Ehegatte gem. § 1933 BGB so gestellt, als ob er rechtskräftig geschieden sei (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 1933 BGB Rn. 1 ff.; Battes, FamRZ 77, 433 ff.; Czubayko, ZEV 09, 551).  

     

    Formelle Anforderungen

    Bezüglich der formellen Voraussetzungen des § 1933 BGB ist maßgeblich, ob der Erblasser Antragsteller oder -gegner des Scheidungsverfahrens ist.