· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Kosten eines verlorenen Zivilprozesses steuerlich absetzbar
(BFH 12.5.11, VI R 42/10, DStR 11, 1308, Abruf-Nr. 112367) |
Praxishinweis
Kosten eines verlorenen Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Kläger eine Erfolgschance von mindestens 50 Prozent nachweist. Das bedeutet, dass der Tatsachenvortrag des Klägers schlüssig sein muss. Er muss das Klagebegehren tragen.
Weiterführender Hinweis
- WISO SteuerBrief 11, 11, zu den Einzelheiten
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 169 | ID 29068690