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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Kosten eines verlorenen Zivilprozesses steuerlich absetzbar

     

    • 1.Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
    • 2.Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
    • 3.Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

    (BFH 12.5.11, VI R 42/10, DStR 11, 1308, Abruf-Nr. 112367)

    Praxishinweis

    Kosten eines verlorenen Zivilprozesses sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Kläger eine Erfolgschance von mindestens 50 Prozent nachweist. Das bedeutet, dass der Tatsachenvortrag des Klägers schlüssig sein muss. Er muss das Klagebegehren tragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • WISO SteuerBrief 11, 11, zu den Einzelheiten
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 169 | ID 29068690