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  • 05.01.2009 | Bankrecht

    Geschäftsbeziehung Bank - Kunde: häufige Ursache für ungeklärte Streitfragen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunde können immer belastet werden, wenn der Kontoinhaber Ansprüche nicht (mehr) höchstpersönlich geltend machen kann, weil er sich wegen Krankheit vertreten lassen muss oder beim Erbfall die Rechtsnachfolge umstritten ist.  

     

    Beispiel 1: Die ignorierte Vollmacht

    Der 70-jährige V ist seit fünf Jahren durch Krankheit ans Bett gefesselt. Seiner Ehefrau M hat er für alle Geschäftsangelegenheiten einschließlich Verfügung über Bankkonten eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht erteilt. Bei der N-Bank hat V seit 30 Jahren ein Konto, vom dem M für V 1.000 EUR abheben soll. Der Sachbearbeiter der N-Bank ignoriert die vorgelegte Vollmacht und verweigert jegliche Auszahlung an M. Nur eine von V unterschriebene bankeigene Vollmacht könne die Auszahlung an M ermöglichen. Wie ist die Rechtslage?  

     

    Ob Banken und Sparkassen bei Auszahlung von Geldbeträgen zwingend auf Vorlage einer bankinternen Vollmacht durch den Bevollmächtigten bestehen können, ist ungeklärt und umstritten. Da hierzu offenbar richtungsweisende Rechtsprechung fehlt, sind bei Abwägung der wechselseitigen Interessen die Gesichtspunkte hervorzuheben, die für die gestaltungsrechtliche Bewegungsfreiheit des Vollmachtgebers sprechen. Denn ohne einschlägige Rechtsprechung muss sich die anwaltliche Interessenvertretung an allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen orientieren:  

     

    • Entsprechend den Anforderungen an die Vielfalt im Wirtschaftsleben, Aufgaben auf andere delegieren zu müssen, gehen auch die §§ 164 ff. BGB davon aus, dass Vertreterhandeln umfassend gewährleistet sein muss. Dies gilt z.B. für Miete, Renten, Versicherungsangelegenheiten, gerade auch für Bankgeschäfte wie Überweisungen, Geldanlage, Kreditgeschäfte (zur aktiven Vertretung: Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rn. 3 vor § 164).

     

    • Dem vertretungsbedürftigen Vollmachtgeber muss es überlassen bleiben, seine Angelegenheiten insgesamt und umfassend in einer Vollmachtsurkunde niederlegen und regeln zu können. Eine Trennung zwischen Bankgeschäften und sonstigen Angelegenheiten beeinträchtigt nicht nur seine Gestaltungsfreiheit sondern gefährdet durch die Streuung von Vollmachten auch seine Rechtssicherheit.