· Fachbeitrag · Vollmacht
Die Vollmacht als ‒ ergänzendes ‒ Mittel zur Nachlassregelung richtig nutzen und gestalten
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Eine aktive Nachlassvorsorge besteht darin, die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag zu regeln. Sinnvolle Ergänzungen dazu können Vollmachten sein, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sind (sog. transmortale Vollmacht) oder die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden (sog. postmortale Vollmacht). Hiermit kann es gelingen, in umfassender und kostengünstiger Weise die Handlungsfähigkeit des Nachlasses und die Verwirklichung des Willens des Erblassers bereits unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls sicherzustellen. Dies gilt auch bzw. erst recht dann, wenn es an jeglichen Verfügungen von Todes wegen fehlt. |
1. Allgemeines
Das Gesetz regelt die trans- bzw. postmortale Vollmacht nicht ausdrücklich. Als Vollmacht definiert § 166 Abs. 2 S. 1 BGB die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die ‒ nach Belieben des Vollmachtgebers ‒ enger oder weiter ausgestaltet sein kann. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist die Vollmacht von dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem normalerweise bestehenden Innenverhältnis, welches die Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten regelt, getrennt. Ist dies der Fall, spricht man von einer kausalen Vollmacht (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, [2019], § 167 Rn. 4). Fehlt ein solches Innenverhältnis, spricht man von einer isolierten Vollmacht (vgl. Staudinger/Schilken, a. a. O., Rn. 2).
PRAXISTIPP | Um Zweifeln darüber zu begegnen, ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer Vollmacht zur Folge hat, sollte bei der Erteilung einer transmortalen Vollmacht, die auch als Vorsorgevollmacht erteilt werden kann, die Fortgeltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ausdrücklich angeordnet werden, z. B. wie folgt: „Diese Vollmacht soll auch nach meinem Tod fortbestehen.“ Bei der postmortalen Vollmacht ist deren Wirksamkeit durch den Tod des Vollmachtgebers bedingt, z. B.: „Diese Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten erst dann zu den im Einzelnen angeführten Handlungen, wenn der Tod des Vollmachtgebers eingetreten ist.“ |
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