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  • 01.04.2006 | Basiswissen kompakt

    Was ist nach einem Todesfall zu tun?

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Braunschweig

    Der Tod eines Menschen löst bei den nächsten Familienangehörigen in der Regel Trauer und häufig auch große Hilflosigkeit aus. In kurzer Zeit müssen wichtige und notwendige Entscheidungen getroffen werden, wobei hierbei zahlreiche Formalitäten zu erledigen sind. Der folgende Beitrag behandelt die wichtigsten Regelungsbereiche in chronologischer Reihenfolge. Checklisten verschaffen einen raschen Überblick und bieten dem Anwalt die Grundlage für seine Tätigkeit im erbrechtlichen Mandat.  

    Beratung über rechtliche Fragen der Bestattung des Toten

    Bereits unmittelbar nach dem Tod kann anwaltlicher Rat von Angehörigen erfragt werden. Daher die wichtigsten Punkte rund um die Bestattung:  

     

    Checkliste: Die wichtigsten Beratungspunkte rund um die Bestattung
    • Die Bestattungspflicht, ihr Umfang und die hierfür verantwortlichen Personen werden meist ausdrücklich in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.
    • Mit dieser Bestattungspflicht korrespondiert im Regelfall das Recht der Totenfürsorge. Hierbei geht es um die Festlegung der Einzelheiten der Bestattung.
    • In erster Linie steht es dem Verstorbenen zu, Art und Umfang seiner Bestattung sowie deren näheren Einzelheiten festzulegen. Dies kann in einer Verfügung von Todes wegen geschehen oder in einer gesonderten Bestattungsverfügung.
    • Hat der Verstorbene keine Anordnung getroffen, obliegt gewohnheitsrechtlich die Totenfürsorge vorrangig den nächsten Familienangehörigen, und nichtden Erben.

     

    Innerhalb der Angehörigen gilt folgende Reihenfolge:
    • der Ehegatte,
    • die volljährigen Kinder,
    • die Eltern,
    • die Großeltern,
    • die volljährigen Geschwister,
    • die Enkelkinder.

     

    • Sind mehrere Angehörige gleichen Grades zur Totenfürsorge berufen, müssen alle mit den vorgesehenen Regelungen zur Bestattung einverstanden sein.
    • Kommt keine Übereinstimmung zustande, gilt die ortsübliche Bestattung, das heißt in der Regel die Erdbestattung.
    • Bei Meinungsverschiedenheiten der gleichrangig Totenfürsorgeberechtigten über die Ausübung der Bestattungspflicht oder Ort und Art der Bestattung, müssen ggf. die ordentlichen Gerichte angerufen werden. Da hier lediglich kurze Zeit verbleibt, ist nur vorläufiger Rechtsschutz möglich.
    • Die vorrangige Kostentragungspflicht trifft den Erben, § 1968 BGB. Diese Vorschrift gibt den totenfürsorgeberechtigten Personen einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Beerdigungskosten gegenüber dem Erben.
    • Es gilt: Der Erbe haftet nur für die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Entsteht hier zwischen den Angehörigen und den Erben Streit, ist dieser ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
    • Für den Fall, dass keine Übernahme der Kosten durch die Erben zu erreichen ist, haften nachrangig gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf Erstattung der Beerdigungskosten:
    • der überlebende Ehegatte, §§ 1360, 1360a Abs. 3 BGB, § 1615 Abs. 2 BGB; dies gilt auch, wenn die Parteien getrennt gelebt haben,
    • die unterhaltspflichtigen Verwandten, § 1615 Abs. 2 BGB und
    • der nichteheliche Vater bei Tod der Mutter, § 1615m BGB.

     

    • Die unterhaltspflichtigen Personen sind jedoch auch nur zur Tragung der Kosten verpflichtet, die einer standesgemäßen Bestattung entsprechen.
     

    Vorbereitung der erbrechtlichen Beratung

    Bei der Übernahme eines erbrechtlichen Mandats muss der Anwalt eine umfassende Sachverhaltsaufklärung vornehmen. Hier bietet es sich an, mit Checklisten zu arbeiten, um eine genaue Sachverhaltserfassung sicherzustellen. Diese lassen sich in folgende Teilbereiche untergliedern:  

     

    1. Personen- und Verwandtschaftsverhältnisse sowie Güterstände,
    2. aktueller Nachlassbestand,
    3. lebzeitige Zuwendungen und sog. Vorempfänge sowie
    4. Angaben zum Erbfall und bereits anhängiger Nachlassverfahren.