· Fachbeitrag · Erbschein
Abänderung eines Erbscheinsantrags als neuer Antrag mit veränderter Antragsbindung
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar
| Das OLG Zweibrücken hatte in einem Erbscheinsverfahren über unterschiedliche Erbscheinsanträge des Antragstellers zu entscheiden. |
Sachverhalt
Die verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen Ehegatten verheiratet. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen vier vorverstorben sind. Die vorverstorbenen Kinder hatten jeweils einen bzw. mehrere Abkömmling(e). Die Ehegatten hatten ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie u. a. verfügt haben:
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„Wir erklären hiermit gemeinsam, ungeachtet der Pflichtanteile, dass der zuerst Verstorbene den weiterlebenden Ehegatten als uneingeschränkten Alleinerben bestimmt.“
„Die Befreiung des Vorerben … (es folgen Regelungen über die Bedingungen der Befreiung des Vorerben).“
„Nach dem Ableben des vorerst überlebenden Elternteils verfügen wir, das unsere leiblichen Kinder zu gleichen Anteilen unsere Schlusserben sind. Sollte jedoch eines der Kinder beim Tod der Erstversterbenden seinen Pflichtteil des überlebenden Ehegatten fordern, so ist es beim Tode des letztversterbenden Ehegatten auf den Pflichtteil verwiesen. Die anderen Kinder erben den positiven Überhang zu gleichen Teilen.“ |
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