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  • 01.11.2005 | Beeinträchtigende Schenkungen

    Anforderungen an ein lebzeitiges Eigeninteresse i.S. von § 2287 BGB

    von Ri Andreas Möller, Bochum
    Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse (BGH 29.6.05, IV ZR 56/04, FamRZ 05, 1550, Abruf-Nr. 052257).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 40.000 DM aus § 2287 BGB. Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleich ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tod des zuerst Versterbenden vorhanden sein würden. Die Erbfolge nach dem Tod des Überlebenden wurde nicht geregelt. Der Vater der Parteien schloss später mit seiner Bank einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nach dem der Beklagte beim Tod des Vaters das Guthaben eines Sparkontos erhalten sollte. Die Mutter der Parteien unterschrieb diesen Vertrag, da sie als Ersatzbegünstigte angegeben war. Kurz vor seinem Tod hob der Vater den Betrag von 40.000 DM ab und händigte diesen dem Beklagten aus. Hintergrund war, dass der Vater alle Abkömmlinge gleich behandeln wollte. Zunächst verlangte die Mutter der Parteien als Klägerin vom Beklagten die Rückgabe der 40.000 DM. Nach ihrem Tod hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten fortgeführt. Der Beklagte ist der Ansicht, die Schenkung sei nicht missbräuchlich. Denn sein Vater habe im Hinblick auf die Vorteile, die der lange im Haus der Eltern wohnende Kläger erhalten habe, für eine Gleichbehandlung der Brüder sorgen wollen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zurückverweisung erfolgt, weil der Anspruch aus § 2287 BGB wegen des Verweises auf die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung auf das beschränkt ist, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten noch übrig bleibt. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Die 40.000 DM wurden in der Absicht zugewendet, die Mutter der Parteien zu beeinträchtigen. Denn der Vater verfolgte mit der Zuwendung keine eigenen, noch zu Lebzeiten zu erfüllenden Interessen.  

     

    Die gemäß § 2287 BGB erforderliche Beeinträchtigungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hatte. Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse hatte der Vater der Parteien aber nicht, da ihm bewusst war, dass er kurz nach der Zuwendung sterben würde. Mit der Zuwendung verfolgte er also nicht den Zweck, den Beklagten an sich zu binden, um von diesem etwa im Alter betreut zu werden.