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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Ende der Bindungswirkung eines Erbvertrags durch begrenzte Anwendung des § 2287 BGB?

    | Wie weit reicht die Bindung eines Erbvertrages und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für lebzeitige Schenkungen des vertraglich gebundenen Vertragspartners? Diese praxisrelevanten Fragen erlangen im Lichte jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung besondere Bedeutung, gerade auch in Bezug auf bindend gewordene Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament, für die § 2287 BGB analog angewendet wird. |

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    1. Hintergrund

    § 2286 BGB belässt dem Erblasser das Recht, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft zu verfügen. Nur unter den weiteren Bedingungen der §§ 2286 und 2287 BGB kann ein Vertragsvermächtnisnehmer bzw. ein Vertragserbe Wertersatz (§ 2288 Abs. 1 BGB) bzw. Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten (§ 2287 Abs. 1 BGB) verlangen. Wegen der gleichen Interessenlage sind nach allgemeiner Meinung die §§ 2287, 2288 auf die nach dem ersten Erbfall unwiderruflich gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 26, 274 (278 f.); 31, 13 (16); 59, 343 (348); BGH DNotZ 61, 343 (345); LM § 2301 Nr.  6 m. Anm. Johannsen; NJW 83, 2376 (2377 f.); Johannsen WM 79, 630 (632); Speth NJW 85, 463 (464)). In objektiver Hinsicht verlangt § 2287 Abs. 1 BGB eine Schenkung, die subjektiv seitens des Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen worden sein muss. Hierbei handelt es sich um zwei selbstständige und unabhängige Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, um die Norm anwenden zu können.