30.07.2010 | Berichtigung
Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Überschuldung des Nachlasses
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
In diesem Beitrag aus EE 10, 122, ist uns ein Fehler bei der Fristberechnung in der Lösung zum praktischen Fall auf S. 123 unterlaufen. Für die Berechnung der Frist sind § 187 Abs 1, § 188 Abs. 2, 3 und § 193 BGB maßgebend. Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgerechnet (Staudinger/Otte, BGB, Neubearb. 08, § 1944, Rn. 23). 6 Wochen nach dem 11.6.10 (Freitag) ist damit der 23.7.10 (ebenfalls Freitag) der Tag des Fristablaufs.
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 130 | ID 137494