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  • 01.12.2005 | Betreuung

    Bestellung eines Überwachungsbetreuers

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    § 1896 Abs. 3 BGB sieht vor, dass als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann. Der Aufgabenkreis eines solchen Vollmachtsüberwachungsbetreuers besteht in der Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Überwachungsbetreuer bestellt werden kann.  

     

    Bestellung muss erforderlich sein

    Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (BayObLG DNotI 05, 134). Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist, oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.  

     

    Konkretes Überwachungsbedürfnis muss vorliegen

    Es muss ein konkretes Überwachungsbedürfnis bestehen, weil z.B. gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen oder die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (BayObLG, a.a.O.). Nicht ausreichend ist, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr hinreichend überwachen kann. Auch allein das Vorhandensein von Grundbesitz reicht für die Annahme eines Überwachungsbedürfnisses nicht aus (BayObLG, a.a.O.).  

     

    Subsidiaritätsprinzip beachten