01.02.2005 | Betriebsvermögen
Entfällt der Betriebsvermögensfreibetrag bei erzwungener Betriebsaufgabe?
Für den Übergang von betrieblichem Vermögen im Rahmen von Erbfall oder Schenkung gewährt das ErbStG Vergünstigungen, die die Liquidität des übergehenden Betriebsvermögens schonen soll. Dazu im Einzelnen:
Erwerb von Betriebsvermögen ist steuerlich begünstigt
§ 13a Abs. 1 ErbStG sieht neben dem Freibetrag von 225.000 EUR nach Abs. 2 einen Bewertungsabschlag von 35 Prozent vor. Darüber hinaus gewährt § 19a ErbStG eine Tarifentlastung dergestalt, dass der Erwerber, soweit er eine natürliche Person ist und zu den Steuerklassen II oder III gehört, zumindest für den Erwerb des begünstigten Vermögens unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nach der Steuerklasse I behandelt wird.
Beispiel: Vergleich Steuerbelastung beim Erwerb von Betriebs- und Barvermögen | ||||||||||||||||||||||
Die Lebensgefährtin L (Steuerklasse III) des Erblassers erbt ein reines Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 1.200.000 EUR. Wie stellt sich die Erbschaftsteuerbelastung vereinfacht dar?
Lösung: Auf L kommt folgende Steuerbelastung zu:
Steuerlicher Wert des Betriebsvermögens 1.200.000,00 EUR abzüglich Freibetrag, § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 225.000,00 EUR 975.000,00 EUR abzüglich Bewertungsabschlag, § 13a Abs. 2 ErbStG, 35 Prozent ./. 341.250,00 EUR abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 5.200,00 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 628.550,00 EUR Steuer 19 Prozent (Steuerklasse I), § 15 Abs. 1 ErbStG 119.424,50 EUR
Wie wäre die Steuerbelastung, wenn an L ein Barbetrag von 1.200.000 EUR vererbt würde?
Lösung: Auf L würde folgende Steuerbelastung zukommen:
Steuerlicher Wert des Vermögens 1.200.000,00 EUR abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ./. 5.200,00 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 1.194.800,00 EUR Steuer 35 Prozent (Steuerklasse III), § 15 Abs. 1 ErbStG 418.180,00 EUR
L muss beim Erwerb von Barvermögen 323.897,50 EUR mehr versteuern. |
Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag im Bereich des Betriebsvermögens entfallen jedoch gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG rückwirkend, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig