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  • 01.02.2005 | Betriebsvermögen

    Entfällt der Betriebsvermögensfreibetrag bei erzwungener Betriebsaufgabe?

    von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht, Alsfeld

    Für den Übergang von betrieblichem Vermögen im Rahmen von Erbfall oder Schenkung gewährt das ErbStG Vergünstigungen, die die Liquidität des übergehenden Betriebsvermögens schonen soll. Dazu im Einzelnen:  

     

    Erwerb von Betriebsvermögen ist steuerlich begünstigt

    § 13a Abs. 1 ErbStG sieht neben dem Freibetrag von 225.000 EUR nach Abs. 2 einen Bewertungsabschlag von 35 Prozent vor. Darüber hinaus gewährt § 19a ErbStG eine Tarifentlastung dergestalt, dass der Erwerber, soweit er eine natürliche Person ist und zu den Steuerklassen II oder III gehört, zumindest für den Erwerb des begünstigten Vermögens unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nach der Steuerklasse I behandelt wird.  

     

    Beispiel: Vergleich Steuerbelastung beim Erwerb von Betriebs- und Barvermögen

    Die Lebensgefährtin L (Steuerklasse III) des Erblassers erbt ein reines Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 1.200.000 EUR. Wie stellt sich die Erbschaftsteuerbelastung vereinfacht dar?  

     

    Lösung: Auf L kommt folgende Steuerbelastung zu:  

     

    Steuerlicher Wert des Betriebsvermögens  

    1.200.000,00 EUR  

    abzüglich Freibetrag, § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 

    ./. 225.000,00 EUR  

     

    975.000,00 EUR  

    abzüglich Bewertungsabschlag, § 13a Abs. 2 ErbStG, 35 Prozent  

    ./. 341.250,00 EUR  

    abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 

    ./. 5.200,00 EUR  

    Steuerpflichtiger Erwerb  

    628.550,00 EUR  

    Steuer 19 Prozent (Steuerklasse I), § 15 Abs. 1 ErbStG 

    119.424,50 EUR  

     

     

    Wie wäre die Steuerbelastung, wenn an L ein Barbetrag von 1.200.000 EUR vererbt würde?  

     

    Lösung: Auf L würde folgende Steuerbelastung zukommen:  

     

    Steuerlicher Wert des Vermögens  

    1.200.000,00 EUR  

    abzüglich persönlicher Freibetrag, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 

    ./. 5.200,00 EUR  

    Steuerpflichtiger Erwerb  

    1.194.800,00 EUR  

    Steuer 35 Prozent (Steuerklasse III), § 15 Abs. 1 ErbStG 

    418.180,00 EUR  

     

     

    L muss beim Erwerb von Barvermögen 323.897,50 EUR mehr versteuern.  

     

    Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag im Bereich des Betriebsvermögens entfallen jedoch gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG rückwirkend, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb