04.08.2008 | Der praktische Fall
Bankguthaben und Lebensversicherungen im Inland erfolgreich ermitteln
von RA Michael Doddek, Leipzig, und Dipl.-Verwaltungswirt Bernd Clasen, Hamburg, (Leiter der ArGe Nachlasspflegschaft in der DVEV)
In der Praxis fragen Mandanten Anwälte oft danach, wie sie selbst einen etwaigen Nachlass des Erblassers ermitteln können. Der folgende Beitrag gibt anhand eines praktischen Falls wertvolle Tipps dazu.
Der praktische Fall |
Erblasser E war vermögend. Seine Frau F ist vorverstorben. Bevor E mit seinem Alleinerben A über Einzelheiten zu seinem Vermögen sprechen kann, verstirbt er plötzlich. A fragt nun Rechtsanwalt R, wie er an Informationen gelangen kann. |
Bei der Nachlassermittlung kommt es darauf an, um welche Art von Nachlassvermögen es geht.
Checkliste: Nachlassermittlung |
- Inländisches Bankvermögen: Wenn Bankverbindungen unbekannt sind, sollte man sämtliche Kreditinstitute am letzten Wohnsitz des Erblassers oder die vier Bankenverbände anschreiben:
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Simrockstraße 4, 53113 Bonn
- Verband öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Lennestr. 17, 10785 Berlin (auch für Postbank),
- Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V., Heussallee 5, 53113 Bonn,
- Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin (erfasst Privatbanken , z.B. Deutsche Bank , Hypovereinsbank).
- Bundesschatzbriefe/sonstige Wertpapiere: Die Bundesschuldenverwaltung (Postfach, 61342 Bad Homburg) verwaltet diese oft gebührenfrei und überweist Zinsen auf das Girokonto des Sparers.
- Lebensversicherungen: Hinsichtlich dieser kann man über den Gesamtverband der Dt. Versicherungswirtschaft ein Anschriftenverzeichnis aller Lebensversicherungsgesellschaften anfordern (Anschrift: Friedrichstraße 191, 10117 Berlin). Früher hat der Gesamtverband bei seinen angeschlossenen Gesellschaften angefragt, führt aber entsprechendes aus Kostengründen nicht mehr durch. Problem: Bei solchen Anfragen muss ein rechtliches Interesse dargelegt werden. Ohne Erbschein oder gerichtliche Bestallungsurkunde eines Nachlasspflegers werden Auskünfte nicht zu erlangen sein.
- Sonstiges Vermögen (Grundstücke etc.): Dieses kann nur wie folgt ermittelt werden:
- anhand aller Unterlagen des Verstorbenen;
- durch Nachfrage beim Grundbuchamt am Ort;
- durch Nachfrage beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers bekannt ist (denn dort gehen die Meldungen der Banken über die Verwahrung und Verwaltung fremden Vermögens [§§ 33 f. ErbStG] ein);
- Anfordern der Nachlassakte des Erblassers beim Nachlassgericht;
- Nachfragen bei Freunden und Bekannten des Erblassers.
- Auslandsvermögen: Seit einiger Zeit können Kontenbestände über den Schweizer Bankenombudsmann ermittelt werden (www.bankingombudsman.ch [Download Formulare]).
- Schwarzgeld: Bei positiver Kenntnis von Schwarzgeldern muss der Erbe diese den Steuerstrafbehörden nach der AO unverzüglich anzeigen. Gleiches gilt auch für Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und sonstige Personen, die fremde Vermögensinteressen wahrnehmen.
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In der Praxis fragen Mandanten Anwälte oft danach, wie sie selbst einen etwaigen Nachlass des Erblassers ermitteln können. Der Beitrag gibt anhand eines praktischen Falls wertvolle Tipps dazu.
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